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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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Iorschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin. II?<br />

<strong>und</strong> ihre politischen Gedanken dementsprechend verwirklicht l). Die<br />

unbedingte Ablehnung dieser Hypothese, die den gesamten uns bekannten<br />

Verlauf der Vistumsgeschtchte vergewaltigt-), kann ich<br />

nach der erneuten Prüfung des Materials nur wiederholen.<br />

Als das Bistum Pommern gegründet wurde, bedangen die<br />

wirtschaftliche Lage des Landes <strong>und</strong> die dringlichen Pflichten der<br />

Mifsionsbischöfe eine 3orm der materiellen Ausstattung, die sich<br />

von der Dotierung der Wendenbistümer in den Reichsmarken<br />

wesentlich unterschied. Otto I. hatte als Dotation vorzugsweise<br />

Gr<strong>und</strong>besitz ausgesetzt, dessen Erträge durch die landes<strong>für</strong>stlichen<br />

Beamten eingesammelt <strong>und</strong> an die bischöfliche Kurie abgeführt ,,<br />

wurden. Diese Ausstattung verbot sich durch die unsicheren poli- ' l<br />

tischen <strong>und</strong> Kulturverhältnisse Pommerns in der ersten Hälfte des . l<br />

12. Jahrh<strong>und</strong>erts von selbst"). Daher erhält der Bischof zur Sicherung<br />

seines Unterhalts die nach slavischem Recht erhobenen landesherrlichen<br />

Einkünfte, vorzugsweise aus den Märkten <strong>und</strong> Schenken,<br />

der bedeutendsten herzoglichen Burgen^). Versetzt man sich in die<br />

Umstände hinein, so i>t klar, dah Wartislaw l. (gest. 1133) <strong>und</strong><br />

Ratibor l. auch einigen Gr<strong>und</strong>besitz der bischöflichen Nutzung übergeben<br />

haben müssen, zum wenigsten die bischöfliche Kirche <strong>und</strong><br />

Ansiedlung in Wollin. Diese Liegenschaften sind aber so geringfügig,<br />

daß sie in der Gründungsbulle des Bistums im Jahre 1140<br />

nicht erwähnt werden ^). Da die späteren päpstlichen Konfirma-<br />

!) Ebendort S. 379 unter 4.<br />

2) Ebendort lV. 59 f. Danach darf ich wohl Vrecsrvi55 Ausführungen<br />

auf sich beruhen lassen.<br />

^ Die ähnliche Lage in den polnischen Nachbarbistümern führte zu<br />

gleichartigen Erscheinungen. Vgl. <strong>für</strong> Gnesen Cod. 24 i. I. ll.86: <strong>für</strong> Kujavien<br />

Perlbach« 2 i. I. 114«.<br />

4) Den in Cod. 16 genannten Pflugzins halte ich nicht <strong>für</strong> eine kirchliche<br />

Steuer (anders Wehrmann l, 76). Er verschwindet, nachdem Bischof<br />

Konrad l. vor 1179 von Alexander III. die Erlaubnis zur Erhebung des<br />

in der ganzen Christenheit üblichen Kirchenzehnten erhalten hat (P. 89?<br />

siehe meine Ausführungen Valt. Stud. N. 3. 13. 153). Mit der deutschen<br />

Steuer cle quolibel. aratro (l_l_. li. S. 214). die in den staufischen Kämpfen<br />

die bekannte unrühmliche Rolle gespielt hat, scheint mir unsere Abgabe<br />

6e unoquoque arance nicht rerwandt.<br />

5) Cod. 16. Man möchte mir entgegenhalten, daß die Bulle doch ausdrücklich<br />

auf sie Bezug nehme, indem sie bestätige: ciuecunque don^» oua5><br />

cunque po^e^ione? eaclem eccle5lA in riresentiarum iu3tc et legitime<br />

s>055jc!et, l on denen die mit Namen angeführten ja nur ein Teil seien<br />

(in quiliu5 kec siro^ri^ cluxi^nuz exirimen^g V022ku!i5, vicjelj.e, ....).<br />

Die Angabe ist aber zur 3estste!lung der tatsächlichen Molline V.'rhä"tn sse<br />

nicht zu verwenden, weil eZ die in allen solchen Konfirmationen<br />

kehrendc ku.iale Kanzleiformel ist.

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