für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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118 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Vistums Kammin.<br />
tionen aus den Jahren 1188 <strong>und</strong> 1217') sich nach dem bekannten<br />
Brauch der römischen Kanzlei in der 3orm eng an die vorgelegte<br />
Gründungsbulle anlehnen, bringen sie über eine bischöfliche Gr<strong>und</strong>-<br />
Herrschaft ebensowenig eine Nachricht. Daß die Bischöfe Landbesihunqen<br />
erworben haben, dürfen wir nicht nur als Parallele zu<br />
den übrigen Stiftern <strong>und</strong> Klöstern erwarten, wir finden es in den<br />
beiden Gründungsprivilegirn der Kamminer Kathedrale von 117K<br />
unmittelbar bezeugt?). Und ebenso bestätigen uns die beiden Urk<strong>und</strong>en,<br />
daß das Stift seine Güter zu gleichem oder ähnlichem<br />
Recht wie die uns besser bekannten Klöster innegehabt hat. Wir<br />
Verweilen deshalb nicht bei Vermutungen, wo die in den ersten dreieinhalb<br />
Jahrzehnten gewonnenen Güter gelegen haben <strong>und</strong> wann<br />
<strong>und</strong> unter welcher rechtlichen 3orm sie erworben sein mögen,<br />
sondern halten uns an den erfreulich klaren Tatbestand bei der<br />
Errichtung des bischöflichen Sitzes in Kammin.<br />
Als damals Herzog Kafimir l. der damxnen3i8 ecclesia,<br />
unter der er das jüngst gestiftete Kirchengebäude wie das Bistum<br />
lelber versteht, die Besitzungen <strong>und</strong> Gerechtsame verbrieft, befaßt<br />
er sich eingehend auch mit ihrem Gr<strong>und</strong>besitz. Er bestätigt dem<br />
Stift — d. h. dem Bischof, den Kanonikern <strong>und</strong> omniku8 pei-zomg<br />
in ea (eccle8i3) Oeo miliwntibus (Cod. 41^) — den Teil des Orts<br />
Kammin, den man alsbald die „Domfreiheit" genannt hat, mit der<br />
vollen Immunität: locum cl3U3trj . . malori ecclesie . . circumigcentem<br />
cum immimitgte, cum omni clauztrali et canonica liberiate<br />
(Cod. 435). Dazu alle Güter — villa3 et sirena ceteraque bona —,<br />
die das Stift von den Herzogen (Cod. 43^), den liberi domina<br />
^Cod. 43l") bezw. den viri mobiles (Cod. 41^) empfangen hat oder<br />
! in Zukunft empfangen wird^). Und zwar sollen die Güter der<br />
Kirche gehören frei ab omni 3eculan8 domimi iu^o vel oppre^ione<br />
' ^Cod. 411«) bezw. ab omni iu3titm et exactione laicali tam r,o3tra<br />
. (der herzoglichen) quam omnium (Cod. 43^). Keine weltliche Person<br />
darf die Kirchengüter zur Erhebung von Steuern oder Vornahme<br />
' irgend einer landesherrlichen Gewalt betreten, sofern sie nicht vom<br />
1) P. 111: Rodenberg Epp. l. Nr. 19.<br />
2) Cod. 42 -- P.69. Cod. 41 --- P. 70,- beide nach Zeilen zitiert, bei<br />
Cod. 41 auf S. 101 oben beginnend. Klempins Bemerkungen zur Datierung<br />