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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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118 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Vistums Kammin.<br />

tionen aus den Jahren 1188 <strong>und</strong> 1217') sich nach dem bekannten<br />

Brauch der römischen Kanzlei in der 3orm eng an die vorgelegte<br />

Gründungsbulle anlehnen, bringen sie über eine bischöfliche Gr<strong>und</strong>-<br />

Herrschaft ebensowenig eine Nachricht. Daß die Bischöfe Landbesihunqen<br />

erworben haben, dürfen wir nicht nur als Parallele zu<br />

den übrigen Stiftern <strong>und</strong> Klöstern erwarten, wir finden es in den<br />

beiden Gründungsprivilegirn der Kamminer Kathedrale von 117K<br />

unmittelbar bezeugt?). Und ebenso bestätigen uns die beiden Urk<strong>und</strong>en,<br />

daß das Stift seine Güter zu gleichem oder ähnlichem<br />

Recht wie die uns besser bekannten Klöster innegehabt hat. Wir<br />

Verweilen deshalb nicht bei Vermutungen, wo die in den ersten dreieinhalb<br />

Jahrzehnten gewonnenen Güter gelegen haben <strong>und</strong> wann<br />

<strong>und</strong> unter welcher rechtlichen 3orm sie erworben sein mögen,<br />

sondern halten uns an den erfreulich klaren Tatbestand bei der<br />

Errichtung des bischöflichen Sitzes in Kammin.<br />

Als damals Herzog Kafimir l. der damxnen3i8 ecclesia,<br />

unter der er das jüngst gestiftete Kirchengebäude wie das Bistum<br />

lelber versteht, die Besitzungen <strong>und</strong> Gerechtsame verbrieft, befaßt<br />

er sich eingehend auch mit ihrem Gr<strong>und</strong>besitz. Er bestätigt dem<br />

Stift — d. h. dem Bischof, den Kanonikern <strong>und</strong> omniku8 pei-zomg<br />

in ea (eccle8i3) Oeo miliwntibus (Cod. 41^) — den Teil des Orts<br />

Kammin, den man alsbald die „Domfreiheit" genannt hat, mit der<br />

vollen Immunität: locum cl3U3trj . . malori ecclesie . . circumigcentem<br />

cum immimitgte, cum omni clauztrali et canonica liberiate<br />

(Cod. 435). Dazu alle Güter — villa3 et sirena ceteraque bona —,<br />

die das Stift von den Herzogen (Cod. 43^), den liberi domina<br />

^Cod. 43l") bezw. den viri mobiles (Cod. 41^) empfangen hat oder<br />

! in Zukunft empfangen wird^). Und zwar sollen die Güter der<br />

Kirche gehören frei ab omni 3eculan8 domimi iu^o vel oppre^ione<br />

' ^Cod. 411«) bezw. ab omni iu3titm et exactione laicali tam r,o3tra<br />

. (der herzoglichen) quam omnium (Cod. 43^). Keine weltliche Person<br />

darf die Kirchengüter zur Erhebung von Steuern oder Vornahme<br />

' irgend einer landesherrlichen Gewalt betreten, sofern sie nicht vom<br />

1) P. 111: Rodenberg Epp. l. Nr. 19.<br />

2) Cod. 42 -- P.69. Cod. 41 --- P. 70,- beide nach Zeilen zitiert, bei<br />

Cod. 41 auf S. 101 oben beginnend. Klempins Bemerkungen zur Datierung<br />

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