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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammm.<br />

Kirchen zehnten frei werden <strong>und</strong> an die Markgrafen zurückfallen?<br />

Stargard gehört damals nicht dem Bischof, sondern dem<br />

Herzog. Die Devotionsformel fohlt. Die Korroboration zielig<br />

NO8tn3 cum te3tium 8ud8crjpcjone fecimu8 wdorari ist verdächtig<br />

<strong>und</strong> fachlich verkehrt, da keine Zeugen vorkommen. Daß wir es<br />

mit einer Fälschung oder Ltilübung zu tun haben, halte ich aus<br />

inneren Gründen <strong>und</strong> wegen des Orts der Überlieferung <strong>für</strong> unwahrscheinlich.<br />

Der 3ert kann verstummelt sein^). Wegen der bezeichnenden<br />

formellen Mängel <strong>und</strong> der stilistischen Fassung der<br />

Dispositio glaube ich jedoch, daß wir den ersten auf der Reise in<br />

Prenzlau niedergeschriebenen <strong>und</strong> nie durch Siegelung <strong>und</strong> Zeugen.<br />

vollzogenen Entwurf des bischoflichen Schreibers vor uns haben.<br />

Ii: keinem Fall bedeutet das einfache appropriare eine markgräfliche / '<br />

Lehnshoheit über den Kirchenzehnt oder über die Person des<br />

Bischofs. Ebenso wenig sagt die Urk<strong>und</strong>e, daß die Markgrafen die .'/<br />

Lehnshoheit des Bischofs über Stargard bestätigen.<br />

Der Austausch von 1248 ist der Gr<strong>und</strong>stock des Kamminev '<br />

landes<strong>für</strong>stlichen Territoriums geworden, um den alle solgenden<br />

Erwerbungen sich herumlegten. Das ist die entscheidende Bedeutung<br />

des Vertrags. Unter dem Gesichtspunkt der politischen Auseinandersetzungen<br />

betrachtet, die Pommern, ob es wollte oder nicht, mit ^<br />

seinen Gegnern ringsum ausfechten mußte, lag es <strong>für</strong> den Bischof //<br />

unverhältnismäßig günstiger als Stargard. Mag gleich Herzog.<br />

Mestwin li. auf dem nahen Velgard kein angenehmer Nachbar gewesen<br />

sein, wenigstens bot sein Land indirekten Schutz gegen die<br />

blutigen Fehden in Pommerellen. Daß bis zum Ende des Jahr- i/<br />

H<strong>und</strong>erts das Stiftsland verhältnismäßig wenig unter den Kriegs- //<br />

stürmen der askanischen Erpansion von Küstrin bis Danzig <strong>und</strong> ^<br />

der Kämpfe um das pommerellische Erbe zu leiden hatte, bestätigt i ?<br />

am besten seine glückliche Lage.<br />

Man könnte den Eintausch Kolbergs mit dem bekannten Erwerb<br />

ganzer Grafschaften durch die Reichsbischöfe vergleichen. Doch<br />

sollte man damit recht vorsichtig sein. Der wesentliche Unterschied<br />

bleibt: im Reich geht ein vorhandenes Immunitätsgebiet mit einer<br />

gewissen Summe landesherrlicher Rechte von einem Inhaber, dem<br />

Laiengrafen, auf einen andern, den Bischof, über, das Gebiet selbst<br />

steht nach wie vor im Verband des Reichs. In unserm Fall tritt -<br />

der Herzog dem Bischof einen Landesteil mit allen hoheitsrechten<br />

ab. Er entsagt seiner Herrschaft vollständig, wie wenn er dem sieg-<br />

1) Daß die wichtigsten Staatsverträge nicht davor bewahrt sind, zeigt<br />

P. 3937.

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