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44 3orschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin.<br />

lande, sondern auch in dem widerrechtlich angeeigneten Circipanieyl).<br />

Endlich am 28. Januar 1247 kam es zu einem Vergleichs. Ver<br />

tatsächliche Besitzstand der beiden Gegner wird festgelegt. Schwerin<br />

behält Tribsees^) <strong>und</strong> Kammin Circipanien <strong>und</strong> da^Veeneland^).<br />

"^Sö' sagen die Dinge, als Bischof Hermann nach Pommern kam.<br />

Wenig früher, zu Onde des Jahres 1249. war auch in Schwerin<br />

ein neuer Bischof. Rudolf, gewählt. Dieser Rudolf, ein sehr streitbarer<br />

Herr, hatte nichts eiligeres zu tun. als sich mit Pribislaw<br />

von Parchim in blutige Fehden über den Kirchenzehnt zu stürzen 5)<br />

<strong>und</strong> Kammin von neuem bei der Kurie zu verklagen"). Er erlangte<br />

in der Tat. daß sein Mitsuffragan Bischof Ulrich von Raheburg<br />

mit der Untersuchung betraut wurde. Wie kaum anders zu<br />

erwarten, entschied der Ratzeburger im August 1257 auf Gr<strong>und</strong><br />

der Schweriner 'Privilegien, daß das^ Peeneland usw. dem Bistum<br />

Schwerin gehöre. Er forderte Nikolaus von Werle <strong>und</strong> Borwin<br />

von Rostock zur Vollstreckung des Urteils auf. Diese aber dachten<br />

nicht daran, den Bischof, der ihren Bruder durch Bann <strong>und</strong> Reichsacht<br />

um sein väterliches Erbe gebracht, zu unterstützen. Hermann<br />

selbst appellierte nach Rom. <strong>und</strong> Alexander lV. beauftragte den<br />

Bischof von Halberstadt <strong>und</strong> den Abt von Lehnin, mit dem Ratzeburgcr<br />

gemeinsam in der Untersuchung fortzufahren. Bevor noch<br />

die auf den 7. Juli 1258 in der Kathedrale zu Havelberg angesetzte<br />

mündliche Verhandlung stattfand, hatte Schwerin im März<br />

bei der Kurie eine Entscheidung erwirkt. Der zu Ungunsten<br />

Schwerins geschlossene Vergleich von 1247 sei aufzuheben <strong>und</strong> das<br />

strittige Gebiet von Kammin herauszugeben' Gleichzeitig klagte<br />

Rudolf in einem gesonderten Prozeß gegen das Domstift Güstrow<br />

auf Anerkennung der Schweriner Hoheit.<br />

Bischof Hermann führte unbeirrt die Machtpolitik weiter, die<br />

seine Vorgänger wie er selber so erfolgreich erprobt hatten. Er<br />

pflegte das gute Einvernehmen mit den Landesherren <strong>und</strong> wirkte<br />

kirchlich wie politisch in dem von Schwerin beanspruchten Gebiet<br />

1) P. 316. 319. 320. 321. 347. 352. 353. 358. 383. 384. 387, 392. 395.<br />

-> P. 456. 671, 672.<br />

2) Vergl. P. 465. 466.<br />

4) Vergl. P. 463. 474. 490 u. a.<br />

ä) Witte. Meckl. <strong>Gesch</strong>. l. 166 f., Nische. Ieit der Hansa 6 f.<br />

«) Zum folgenden s. P. 642. 644. 648. 649, 652. 653. 3949, 3950.<br />

3952. 667

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