für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte de« Bistums Kammin. 93<br />
dor Dos odor um die bischöfliche Weihe des Platzes <strong>für</strong> den Altar<br />
<strong>und</strong> de^n Kirchhof. Die ausdrücklichen Angaben zahlreicher Urk<strong>und</strong>en<br />
<strong>und</strong> der eigenkirchliche Charakter berechtigen uns, den ersten<br />
Patron in der Regel als den Gründer der Kirche zu betrachten.<br />
' Daß das Patronat als einträgliches Wertstück mehrfach seinen Besitzer<br />
gewechselt hat, ja. daß es gegen die ausdrückliche Bestimmung<br />
des Kirchenrechts verkauft worden ist. kam vor (Basepohl. Krummin.<br />
Prttzlow u. ö.). Immerhin blieb die Erscheinung selten. Iumal die<br />
Klöster, die aus der Umwandlung des Pfarramts in eine Vikarei<br />
stattliche Renten erzielten, hatten an der Weiterveräußerung der<br />
geschenkten oder gekauften Kirchen meist kein Interesse.<br />
Außer den genannten 5 Missionskirchen Ottos finden wir<br />
unter der Hoheit des Bischofs die Kirchen zu Bucow (f auf<br />
Usedom), zwei zu Demmin, Kolberg (ungenannte), 3ritzow (Kreis<br />
Kolderg). Büssow (desgl.) >). Köslin. Lassan. Schönfeld (Kreis<br />
Demmin), Walkendorf <strong>und</strong> Iiethen^). Bezeichnend <strong>für</strong> die Voraussetzung<br />
zur Anlage einer Kirche ist der Vergleich der bischöflichen<br />
Pfarren mit der Ausstattung des Bistums bei seiner Gründung<br />
NP. 30) <strong>und</strong> später. Auch der Bischof kann eine Kirche nur er-<br />
/ richten, wenn er ihr am Ort oder nahebei eine Dotation anzuweisen<br />
' vermag. Die Übertragung des Bischofszehnten allein bietet in der<br />
/ älteren Zeit zum Unterhalt des Pfarrers nicht die genügende<br />
^ Gewähr. In der Folge, als die Erträge wuchsen, find die Bischöfe<br />
aus anderen Erwägungen mit der Verleihung ihrer Zehnten immer<br />
5 sparsamer geworden. Daher liegen so viele bischöfliche Pfarren im<br />
s Peenegebiet. weil das Bistum überwiegend dort begütert ist.<br />
Es ist nur mit einem gewissen Vorbehalt richtig, wenn wir<br />
das Patronat dieser Kirchen kurz bischöflich nannten. Der Bischof<br />
als physische Person ist anscheinend in den wenigsten Fällen der<br />
Träger des Rechts gewesen. Meist teilte er es mit dem Domt<br />
Kapitel, oder ein Mitglied des Kapitels, vorzüglich der Propst.<br />
. nahm die Verleihung <strong>für</strong> sich in Anspruch (Lebbin. Gutzkow). Bei<br />
der unklaren Abgrenzung der Gerechtsame unter den Beteiligten<br />
ist es gelegentlich zum streit gekommen. In Lassan mußte die<br />
Propstei zu Gunsten des Bischofs zurückweichen (P. 1828). Das;<br />
auf den bischöflichen Tafelgütern, z. B. in Werben, das Patronat<br />
dem Bischof vorbehalten war. versteht sich von selbst. Nur sind<br />
wir über den stiftischen Gr<strong>und</strong>besitz in unserer Zeit wenig be-<br />
') Bei Vilssow ist die Überlieferung nicht sicher. P. l«55.<br />
"j Wer die Darguner Pfarren f. unten.