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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte de« Bistums Kammin. 93<br />

dor Dos odor um die bischöfliche Weihe des Platzes <strong>für</strong> den Altar<br />

<strong>und</strong> de^n Kirchhof. Die ausdrücklichen Angaben zahlreicher Urk<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> der eigenkirchliche Charakter berechtigen uns, den ersten<br />

Patron in der Regel als den Gründer der Kirche zu betrachten.<br />

' Daß das Patronat als einträgliches Wertstück mehrfach seinen Besitzer<br />

gewechselt hat, ja. daß es gegen die ausdrückliche Bestimmung<br />

des Kirchenrechts verkauft worden ist. kam vor (Basepohl. Krummin.<br />

Prttzlow u. ö.). Immerhin blieb die Erscheinung selten. Iumal die<br />

Klöster, die aus der Umwandlung des Pfarramts in eine Vikarei<br />

stattliche Renten erzielten, hatten an der Weiterveräußerung der<br />

geschenkten oder gekauften Kirchen meist kein Interesse.<br />

Außer den genannten 5 Missionskirchen Ottos finden wir<br />

unter der Hoheit des Bischofs die Kirchen zu Bucow (f auf<br />

Usedom), zwei zu Demmin, Kolberg (ungenannte), 3ritzow (Kreis<br />

Kolderg). Büssow (desgl.) >). Köslin. Lassan. Schönfeld (Kreis<br />

Demmin), Walkendorf <strong>und</strong> Iiethen^). Bezeichnend <strong>für</strong> die Voraussetzung<br />

zur Anlage einer Kirche ist der Vergleich der bischöflichen<br />

Pfarren mit der Ausstattung des Bistums bei seiner Gründung<br />

NP. 30) <strong>und</strong> später. Auch der Bischof kann eine Kirche nur er-<br />

/ richten, wenn er ihr am Ort oder nahebei eine Dotation anzuweisen<br />

' vermag. Die Übertragung des Bischofszehnten allein bietet in der<br />

/ älteren Zeit zum Unterhalt des Pfarrers nicht die genügende<br />

^ Gewähr. In der Folge, als die Erträge wuchsen, find die Bischöfe<br />

aus anderen Erwägungen mit der Verleihung ihrer Zehnten immer<br />

5 sparsamer geworden. Daher liegen so viele bischöfliche Pfarren im<br />

s Peenegebiet. weil das Bistum überwiegend dort begütert ist.<br />

Es ist nur mit einem gewissen Vorbehalt richtig, wenn wir<br />

das Patronat dieser Kirchen kurz bischöflich nannten. Der Bischof<br />

als physische Person ist anscheinend in den wenigsten Fällen der<br />

Träger des Rechts gewesen. Meist teilte er es mit dem Domt<br />

Kapitel, oder ein Mitglied des Kapitels, vorzüglich der Propst.<br />

. nahm die Verleihung <strong>für</strong> sich in Anspruch (Lebbin. Gutzkow). Bei<br />

der unklaren Abgrenzung der Gerechtsame unter den Beteiligten<br />

ist es gelegentlich zum streit gekommen. In Lassan mußte die<br />

Propstei zu Gunsten des Bischofs zurückweichen (P. 1828). Das;<br />

auf den bischöflichen Tafelgütern, z. B. in Werben, das Patronat<br />

dem Bischof vorbehalten war. versteht sich von selbst. Nur sind<br />

wir über den stiftischen Gr<strong>und</strong>besitz in unserer Zeit wenig be-<br />

') Bei Vilssow ist die Überlieferung nicht sicher. P. l«55.<br />

"j Wer die Darguner Pfarren f. unten.

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