für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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Il6 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kamnnn.<br />
jenigen Verträgen, in denen wir es beim Bestehen des Lehnsverhältnisses<br />
unbedingt erwarten müßten. Nach der Begründung<br />
der Landeshoheit erscheint er — das ist das entscheidende Merkmal<br />
-^ immer dm Märkern staatsrechtlich nebengeordnet.<br />
Die Irage. wie die Kamminer „Landeshoheit" in dem heute<br />
damit verb<strong>und</strong>enen Sinn entstanden ist, wurde von der älteren<br />
<strong>pommersche</strong>n <strong>Gesch</strong>ichtsforschung kaum als solche empf<strong>und</strong>en. Man<br />
datierte gutgläubig die Rechtslage am Ende der katholischen Zeit<br />
bis zur Gründung des Bistums hinauf, ohne zu bemerken, daß<br />
in dem zweih<strong>und</strong>ert<strong>und</strong>fünfzigjährigen Kampf um die Reichs<strong>für</strong>stenwürde<br />
eine starke Rückbildung der Landeshoheit eingetreten war^).<br />
Die <strong>pommersche</strong>n Herzoge haben sicherlich nicht bewußt die Unwahrheit<br />
sagen wollen, als sie auf dem Nürnberger Reichstag<br />
1542 erklärten, daß die Kamminer Bischöfe zu allen Zeiten ein<br />
<strong>pommersche</strong>r Lehnsstand gewesen seien <strong>und</strong> sich selber als solchen<br />
bekannt hatten ^). Als erster <strong>und</strong> m. W. einziger hat der Altmeister<br />
unserer Forschung, Julius Ficker. eine selbständige Lösung<br />
des Problems versucht^). Nach seiner Meinung beruht die Kamminer<br />
landes<strong>für</strong>stliche Hoheit darauf, daß durch die Eremtion des<br />
Bistums auch die Temporatten der Verfügung der <strong>pommersche</strong>n<br />
; Herzoge entzogen werden <strong>und</strong> unter das Eigentumsrecht der römischen<br />
Kirche gelangen. Die späteren Darstellungen haben teilweise<br />
3ickers Standpunkt unbesehen übernommen, teilweise haben sie in<br />
der Erkenntnis der Unhaltbarkeit seiner Ausführungen im einzelnen<br />
<strong>und</strong> im ganzen die Dinge unberührt gelassen. So ist nicht einmal<br />
der Versuch gewagt worden, auf Gr<strong>und</strong> einer systematischen Untersuchung<br />
der Lösung näher zu kommen. Man umgeht sogar schüchtern<br />
die Fragestellung, ob der Kamminer Bischof am Ende des 13. Jahrh<strong>und</strong>erts<br />
überhaupt eine landes<strong>für</strong>stliche Hoheit besessen habe. Das<br />
staatsrechtliche Verhältnis des Bistums zum Herzogtum sei „unbestimmt"<br />
gewesen. Nur Breökeviö greift gelegentlich in einem<br />
anderen Zusammenhange das Problem auf. Er nimmt an. die<br />
ssamminer Bischöfe hätten auf hinterlistige Weife „einen großen <strong>und</strong><br />
wichtigen Teil . . . von ganz Pommern" an sich reißen wollen ^)<br />
!) Eine ähnliche Minderung muhten sich die Nachdardistümer Branden«<br />
bürg <strong>und</strong> Havellierg gefallen lassen. Vergl. Hädicke a. v. O.<br />
2) Staatsarchiv Stettin: Volgaster Arch. Tit. 25 Nr. 2.<br />
2) Vom Reichs<strong>für</strong>stenftande l § 205 S. 277 f. Biitow. der das Verhältnis<br />
des Bistums zum Herzogtum am Ende des Mittelalters untersucht,<br />
läßt die Iraqe in der Schwebe. Valt. Stud. N. 3. 14. 99.<br />
4) Itschr. f. Osteurop. <strong>Gesch</strong>. lll. 373 f.