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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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Il6 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kamnnn.<br />

jenigen Verträgen, in denen wir es beim Bestehen des Lehnsverhältnisses<br />

unbedingt erwarten müßten. Nach der Begründung<br />

der Landeshoheit erscheint er — das ist das entscheidende Merkmal<br />

-^ immer dm Märkern staatsrechtlich nebengeordnet.<br />

Die Irage. wie die Kamminer „Landeshoheit" in dem heute<br />

damit verb<strong>und</strong>enen Sinn entstanden ist, wurde von der älteren<br />

<strong>pommersche</strong>n <strong>Gesch</strong>ichtsforschung kaum als solche empf<strong>und</strong>en. Man<br />

datierte gutgläubig die Rechtslage am Ende der katholischen Zeit<br />

bis zur Gründung des Bistums hinauf, ohne zu bemerken, daß<br />

in dem zweih<strong>und</strong>ert<strong>und</strong>fünfzigjährigen Kampf um die Reichs<strong>für</strong>stenwürde<br />

eine starke Rückbildung der Landeshoheit eingetreten war^).<br />

Die <strong>pommersche</strong>n Herzoge haben sicherlich nicht bewußt die Unwahrheit<br />

sagen wollen, als sie auf dem Nürnberger Reichstag<br />

1542 erklärten, daß die Kamminer Bischöfe zu allen Zeiten ein<br />

<strong>pommersche</strong>r Lehnsstand gewesen seien <strong>und</strong> sich selber als solchen<br />

bekannt hatten ^). Als erster <strong>und</strong> m. W. einziger hat der Altmeister<br />

unserer Forschung, Julius Ficker. eine selbständige Lösung<br />

des Problems versucht^). Nach seiner Meinung beruht die Kamminer<br />

landes<strong>für</strong>stliche Hoheit darauf, daß durch die Eremtion des<br />

Bistums auch die Temporatten der Verfügung der <strong>pommersche</strong>n<br />

; Herzoge entzogen werden <strong>und</strong> unter das Eigentumsrecht der römischen<br />

Kirche gelangen. Die späteren Darstellungen haben teilweise<br />

3ickers Standpunkt unbesehen übernommen, teilweise haben sie in<br />

der Erkenntnis der Unhaltbarkeit seiner Ausführungen im einzelnen<br />

<strong>und</strong> im ganzen die Dinge unberührt gelassen. So ist nicht einmal<br />

der Versuch gewagt worden, auf Gr<strong>und</strong> einer systematischen Untersuchung<br />

der Lösung näher zu kommen. Man umgeht sogar schüchtern<br />

die Fragestellung, ob der Kamminer Bischof am Ende des 13. Jahrh<strong>und</strong>erts<br />

überhaupt eine landes<strong>für</strong>stliche Hoheit besessen habe. Das<br />

staatsrechtliche Verhältnis des Bistums zum Herzogtum sei „unbestimmt"<br />

gewesen. Nur Breökeviö greift gelegentlich in einem<br />

anderen Zusammenhange das Problem auf. Er nimmt an. die<br />

ssamminer Bischöfe hätten auf hinterlistige Weife „einen großen <strong>und</strong><br />

wichtigen Teil . . . von ganz Pommern" an sich reißen wollen ^)<br />

!) Eine ähnliche Minderung muhten sich die Nachdardistümer Branden«<br />

bürg <strong>und</strong> Havellierg gefallen lassen. Vergl. Hädicke a. v. O.<br />

2) Staatsarchiv Stettin: Volgaster Arch. Tit. 25 Nr. 2.<br />

2) Vom Reichs<strong>für</strong>stenftande l § 205 S. 277 f. Biitow. der das Verhältnis<br />

des Bistums zum Herzogtum am Ende des Mittelalters untersucht,<br />

läßt die Iraqe in der Schwebe. Valt. Stud. N. 3. 14. 99.<br />

4) Itschr. f. Osteurop. <strong>Gesch</strong>. lll. 373 f.

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