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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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Forschungen zur alteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin. 151<br />

<strong>und</strong> Steuern, die persönlichen <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>lasten aller Art. Er<br />

hat das hohe <strong>und</strong> niedere Gericht, den Heerbann, das Befestigungsrecht,<br />

den Wege-. Brücken-, Burg- <strong>und</strong> Stadtbau, den 3orst- <strong>und</strong><br />

Wildbann, die Fischerei, die Mühlen- <strong>und</strong> Münzgerechtigkeit. Er lf<br />

gründet <strong>und</strong> bewidmet die deutschrechtlichen Städte <strong>und</strong> betätigt sich !'><br />

als ihr landeshoheitlicher Stadtherr. Ihm unterliegt die gesamte ^<br />

Verfassung <strong>und</strong> Verwaltung. Er regiert wie jeder Landesherr, hält<br />

das Landding ab <strong>und</strong> ernennt seine eigenen Beamten. Mit anderen<br />

Landesherren schließt er Staatsverträge über rein politische Fragen,<br />

ebenso wie über Jolle <strong>und</strong> ähnliche <strong>für</strong>stliche Gerechtsamen, ohne<br />

daß die <strong>pommersche</strong>n Herzoge ihm hineinzureden haben. Wie<br />

er ein Territorium erworben hat. so kann er es wieder veräußern. ,<br />

Er ist Lehnsherr über den Herzog in Stargard. halb Kolberg <strong>und</strong> //<br />

Iarmen <strong>und</strong> begründet das gräflich Ebersteinsche LeHen zu Naugard.<br />

Kurz, unsere Urk<strong>und</strong>en zeigen ihn im Besitz der gleichen<br />

Und in einer Reihe von Punkten höheren Gewalt, als die domini<br />

terre des Neichs im 3tawtum in tavorem principum erhalten. Jede<br />

beschränkende Hoheit, die bei den Reichs<strong>für</strong>stentümern durch die<br />

gebotene Rücksichtnahme auf andere Rechtsinhaber <strong>und</strong> auf den<br />

Lehnsverband des Reichs gegeben ist. fehlt bei Kammin. Die Kam- ,,<br />

miner Stiftsterritorien rechnen am Ende.des 13. Jahrh<strong>und</strong>erts //<br />

überhaupt nicht zum Herzogtum Pommern, in der Landesteilung M<br />

von. 1295^) werden ^ie darum gar nicht erwähnt.<br />

Nirgendwo finden wir alfo eine Andeutung, daß die <strong>pommersche</strong>n<br />

Herzoge am Ende des 13. Jahrh<strong>und</strong>erts über die Kamminer<br />

landes<strong>für</strong>stlichen Territorien irgend eine Hoheit, heiße sie Lehen.<br />

Vogtei oder sonstwie, besitzen. Nun nimmt die neuere Forschung .<br />

m. W. einstimmig an,.daß Bischof Hermann die Askanier als seine ///<br />

Lehnsherren anerkannt habe 2). Es liegt auf der Hand, daß die<br />

Auffassung von Hermanns staatsrechtlicher Stellung zur Mark nicht<br />

nur <strong>für</strong> die Beurteilung seiner Politik <strong>und</strong> der Kamminer Kirchengeschichte,<br />

sondern auch <strong>für</strong> die äußerst schwierig zu gewinnende<br />

klare Erkenntnis der gleichzeitigen Beziehungen zwischen dem her- )<br />

zogtmn Pommern <strong>und</strong> den^Märkern von ^ ausschlaggebender. Be- ?<br />

deutung lsf. '^TroMem "die Lehnshoheit allgemein als feststehend<br />

gilt, ist mir nicht der geringste Zweifel geblieben, daß diese Annahme<br />

irrt. Keine Nachricht der Quellen kennt die Kamminer Lehnsabhängigkeit,<br />

im Gegenteil wird sie mit nackten eindeutigen Worten<br />

gerade zurückgewiesen. Auf zwei Gründe stützt sich die gegenteilige<br />

1) P. 1729—1731. > . <<br />

2) Wehrmann l. 101. von Nießen Neumark 6.244. usw.

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