für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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Forschungen zur alteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin. 151<br />
<strong>und</strong> Steuern, die persönlichen <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>lasten aller Art. Er<br />
hat das hohe <strong>und</strong> niedere Gericht, den Heerbann, das Befestigungsrecht,<br />
den Wege-. Brücken-, Burg- <strong>und</strong> Stadtbau, den 3orst- <strong>und</strong><br />
Wildbann, die Fischerei, die Mühlen- <strong>und</strong> Münzgerechtigkeit. Er lf<br />
gründet <strong>und</strong> bewidmet die deutschrechtlichen Städte <strong>und</strong> betätigt sich !'><br />
als ihr landeshoheitlicher Stadtherr. Ihm unterliegt die gesamte ^<br />
Verfassung <strong>und</strong> Verwaltung. Er regiert wie jeder Landesherr, hält<br />
das Landding ab <strong>und</strong> ernennt seine eigenen Beamten. Mit anderen<br />
Landesherren schließt er Staatsverträge über rein politische Fragen,<br />
ebenso wie über Jolle <strong>und</strong> ähnliche <strong>für</strong>stliche Gerechtsamen, ohne<br />
daß die <strong>pommersche</strong>n Herzoge ihm hineinzureden haben. Wie<br />
er ein Territorium erworben hat. so kann er es wieder veräußern. ,<br />
Er ist Lehnsherr über den Herzog in Stargard. halb Kolberg <strong>und</strong> //<br />
Iarmen <strong>und</strong> begründet das gräflich Ebersteinsche LeHen zu Naugard.<br />
Kurz, unsere Urk<strong>und</strong>en zeigen ihn im Besitz der gleichen<br />
Und in einer Reihe von Punkten höheren Gewalt, als die domini<br />
terre des Neichs im 3tawtum in tavorem principum erhalten. Jede<br />
beschränkende Hoheit, die bei den Reichs<strong>für</strong>stentümern durch die<br />
gebotene Rücksichtnahme auf andere Rechtsinhaber <strong>und</strong> auf den<br />
Lehnsverband des Reichs gegeben ist. fehlt bei Kammin. Die Kam- ,,<br />
miner Stiftsterritorien rechnen am Ende.des 13. Jahrh<strong>und</strong>erts //<br />
überhaupt nicht zum Herzogtum Pommern, in der Landesteilung M<br />
von. 1295^) werden ^ie darum gar nicht erwähnt.<br />
Nirgendwo finden wir alfo eine Andeutung, daß die <strong>pommersche</strong>n<br />
Herzoge am Ende des 13. Jahrh<strong>und</strong>erts über die Kamminer<br />
landes<strong>für</strong>stlichen Territorien irgend eine Hoheit, heiße sie Lehen.<br />
Vogtei oder sonstwie, besitzen. Nun nimmt die neuere Forschung .<br />
m. W. einstimmig an,.daß Bischof Hermann die Askanier als seine ///<br />
Lehnsherren anerkannt habe 2). Es liegt auf der Hand, daß die<br />
Auffassung von Hermanns staatsrechtlicher Stellung zur Mark nicht<br />
nur <strong>für</strong> die Beurteilung seiner Politik <strong>und</strong> der Kamminer Kirchengeschichte,<br />
sondern auch <strong>für</strong> die äußerst schwierig zu gewinnende<br />
klare Erkenntnis der gleichzeitigen Beziehungen zwischen dem her- )<br />
zogtmn Pommern <strong>und</strong> den^Märkern von ^ ausschlaggebender. Be- ?<br />
deutung lsf. '^TroMem "die Lehnshoheit allgemein als feststehend<br />
gilt, ist mir nicht der geringste Zweifel geblieben, daß diese Annahme<br />
irrt. Keine Nachricht der Quellen kennt die Kamminer Lehnsabhängigkeit,<br />
im Gegenteil wird sie mit nackten eindeutigen Worten<br />
gerade zurückgewiesen. Auf zwei Gründe stützt sich die gegenteilige<br />
1) P. 1729—1731. > . <<br />
2) Wehrmann l. 101. von Nießen Neumark 6.244. usw.