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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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139 Iorschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums KamnNn.<br />

Städtegriindungen <strong>und</strong> bei gewissen Bewidmungen der Klöster, da<br />

erkennen wir die Ursache stets in dem geschlossenen Auftreten der<br />

deutschen Rechtsträger. Ist die Masse der Rechtssubjekte nicht<br />

einheitlich, so nimmt die Entwicklung auch besondere Formen an.<br />

Ein bezeichnendes Beispiel da<strong>für</strong> ist die 1237 auf den Rat Bischof<br />

Konrads lll. vollzogene Umsetzung dos teils slavischen, teils deutschen<br />

Stettins zu deutschem Gericht (P. 348).<br />

Innerhalb seiner Gr<strong>und</strong>herrschaft übte der Bischof 1176 fast<br />

sämtliche landesherrlichen Befugnisse, <strong>und</strong> die wenigen noch fehlenden<br />

hat er ebenfalls recht bald erworben. Er erhob die slavischen Jolle<br />

<strong>und</strong> Abgaben aller Art. hielt Markt <strong>und</strong> besaß die Mühlen <strong>und</strong><br />

die einträglichen Schenken^). Von den Kolonen forderte e^ die<br />

zahlreichen Hand- <strong>und</strong> Spanndienste, deren Nutzungswert die unmittelbaren<br />

Abgaben möglicherweise überstieg. Unter den Handdiensten<br />

erscheint gelegentlich der Eishau-). der wohl wie heute<br />

zum 3ischereischuh vorgenommen wurde. Die Fischerei selbst wie<br />

die 3orsthoheit gehörten ihm nicht minder. Dazu das hohe <strong>und</strong><br />

das niedere Gericht, das Kriegsaufgebot <strong>und</strong> verwandte Gerechtigkeiten<br />

mehr. Von Wichtigkeit <strong>für</strong> die Herausbildung seiner Fürstenstellung<br />

ist, daß alle jene Amtshandlungen auf den Gr<strong>und</strong>herr-<br />

> schaften ausschließlich von den bischöflichen Beamten vorgenommen<br />

^ werden durften. Unter der unbeschränkten eigenen Verwaltung<br />

! wandelt sich so. langsam <strong>und</strong> den Beteiligten kaum selber klar be-<br />

,' wußt. der privatrechtliche Charakter der bischöflichen Gr<strong>und</strong>herri<br />

lichkeit in den öffentlich-rechtlichen ^). Die Kam miner <strong>für</strong>st-<br />

!? liche Hoheit ist erwachsen aus der Gr<strong>und</strong>herrschaft,<br />

darin unterscheidet sie sich prinzipiell von der Entstehung der<br />

bischöflichen Fürstcnmacht im Reich.<br />

Es ist nicht nötig anzunehmen, daß der Bischof in sämtlichen<br />

nach 1176 erlangten Gütern die genannten landesherrlichen Rechte<br />

im vollen Umfang besaß. Wir dürfen wohl wieder die Gr<strong>und</strong>herrschaften<br />

der. Klöster zum Vergleich heranziehen, deren Eximierung<br />

von der herzoglichen Gewalt recht verschieden ist. Vom Kloster<br />

Kolbatz erwirbt 1236 Konrad III. zwei Dörfer (Cod. 237). Natür-<br />

2) Daß die <strong>pommersche</strong>n Schenken eine besondere rechtliche Bedeutung<br />

hatten, wissen wir, nur fehlen uns Einzelheiten. Vielleicht übte der Krüger<br />

eine gewisse Beamtentätigkeit aus. zog die Steuern ein u. ä.<br />

2) ßlaciei sectio. P. M95. in einer herzoglichen Urk<strong>und</strong>e.<br />

2) Die der deutschen Terminologie entlehnte Bezeichnung ..privatrecht,<br />

lich" benutzen wir nur der Verdeutlichung <strong>und</strong> Kürze wegen. Dag slanische<br />

Privatrecht entfernt sich, wie nach den früheren Ausführungen klar sein<br />

dürfte, von der deutschen Auffassung sehr erheblich.

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