für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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139 Iorschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums KamnNn.<br />
Städtegriindungen <strong>und</strong> bei gewissen Bewidmungen der Klöster, da<br />
erkennen wir die Ursache stets in dem geschlossenen Auftreten der<br />
deutschen Rechtsträger. Ist die Masse der Rechtssubjekte nicht<br />
einheitlich, so nimmt die Entwicklung auch besondere Formen an.<br />
Ein bezeichnendes Beispiel da<strong>für</strong> ist die 1237 auf den Rat Bischof<br />
Konrads lll. vollzogene Umsetzung dos teils slavischen, teils deutschen<br />
Stettins zu deutschem Gericht (P. 348).<br />
Innerhalb seiner Gr<strong>und</strong>herrschaft übte der Bischof 1176 fast<br />
sämtliche landesherrlichen Befugnisse, <strong>und</strong> die wenigen noch fehlenden<br />
hat er ebenfalls recht bald erworben. Er erhob die slavischen Jolle<br />
<strong>und</strong> Abgaben aller Art. hielt Markt <strong>und</strong> besaß die Mühlen <strong>und</strong><br />
die einträglichen Schenken^). Von den Kolonen forderte e^ die<br />
zahlreichen Hand- <strong>und</strong> Spanndienste, deren Nutzungswert die unmittelbaren<br />
Abgaben möglicherweise überstieg. Unter den Handdiensten<br />
erscheint gelegentlich der Eishau-). der wohl wie heute<br />
zum 3ischereischuh vorgenommen wurde. Die Fischerei selbst wie<br />
die 3orsthoheit gehörten ihm nicht minder. Dazu das hohe <strong>und</strong><br />
das niedere Gericht, das Kriegsaufgebot <strong>und</strong> verwandte Gerechtigkeiten<br />
mehr. Von Wichtigkeit <strong>für</strong> die Herausbildung seiner Fürstenstellung<br />
ist, daß alle jene Amtshandlungen auf den Gr<strong>und</strong>herr-<br />
> schaften ausschließlich von den bischöflichen Beamten vorgenommen<br />
^ werden durften. Unter der unbeschränkten eigenen Verwaltung<br />
! wandelt sich so. langsam <strong>und</strong> den Beteiligten kaum selber klar be-<br />
,' wußt. der privatrechtliche Charakter der bischöflichen Gr<strong>und</strong>herri<br />
lichkeit in den öffentlich-rechtlichen ^). Die Kam miner <strong>für</strong>st-<br />
!? liche Hoheit ist erwachsen aus der Gr<strong>und</strong>herrschaft,<br />
darin unterscheidet sie sich prinzipiell von der Entstehung der<br />
bischöflichen Fürstcnmacht im Reich.<br />
Es ist nicht nötig anzunehmen, daß der Bischof in sämtlichen<br />
nach 1176 erlangten Gütern die genannten landesherrlichen Rechte<br />
im vollen Umfang besaß. Wir dürfen wohl wieder die Gr<strong>und</strong>herrschaften<br />
der. Klöster zum Vergleich heranziehen, deren Eximierung<br />
von der herzoglichen Gewalt recht verschieden ist. Vom Kloster<br />
Kolbatz erwirbt 1236 Konrad III. zwei Dörfer (Cod. 237). Natür-<br />
2) Daß die <strong>pommersche</strong>n Schenken eine besondere rechtliche Bedeutung<br />
hatten, wissen wir, nur fehlen uns Einzelheiten. Vielleicht übte der Krüger<br />
eine gewisse Beamtentätigkeit aus. zog die Steuern ein u. ä.<br />
2) ßlaciei sectio. P. M95. in einer herzoglichen Urk<strong>und</strong>e.<br />
2) Die der deutschen Terminologie entlehnte Bezeichnung ..privatrecht,<br />
lich" benutzen wir nur der Verdeutlichung <strong>und</strong> Kürze wegen. Dag slanische<br />
Privatrecht entfernt sich, wie nach den früheren Ausführungen klar sein<br />
dürfte, von der deutschen Auffassung sehr erheblich.