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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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62 Forschungen zur alteren <strong>Gesch</strong>ichte des Vistums Kammin.<br />

als Streitobjekt nur das Land Küstrin übrig. Die Delegaten<br />

werden sich schwerlich mit besonderem Eifer an die verfängliche<br />

Aufgabe gemacht haben, bei der letzten Endes eine Gefährdung<br />

der Interessen ihres Ordens, der auf dem slavischen Boden von der<br />

Gunst <strong>und</strong> Ungunst der Landesbischöfe wesentlich abhängig war,<br />

/ auf dem Spiele stand. Das Schweigen unserer Quellen wird durch<br />

' den von Erzbischof Albert von Preußen herbeigeführten Vertrag<br />

' (Urk. o) erklärt: zur Abgabe einer Entscheidung sind der Abt von<br />

Buch <strong>und</strong> seine Genossen nicht gekommen.<br />

Der unermüdliche Erzbischof Albert hat neben seinen vielen<br />

Verdiensten um die norddeutsche <strong>und</strong> baltische Kirche auch den Erfolg<br />

verzeichnen dürfen, eine fre<strong>und</strong>schaftliche Einigung — s>er moclum<br />

pacjz amoto juri'8 8trepjtu — zwischen den feindlichen Nachbarn<br />

herbeigeführt zu haben. Nichi allein in seiner amtlichen Befugnis als<br />

päpstlicher Legat, sondern auch wegen seiner persönlichen Eigenschaften<br />

als der angesehene Kirchen<strong>für</strong>st hat er mancherlei Berührungen<br />

mit Kammin gehabt. Wie bei den 3ehden gegen Brandenburg<br />

<strong>und</strong> Meißen wird ihm die Kurie, der unter den obwaltenden Verhältnissen<br />

im Reich diese Händel höchst unwillkommen sein mußten,<br />

auch die Beilegung des Streits mit Lebus anvertraut Habens.<br />

Und Albert hat das in sein diplomatisches <strong>Gesch</strong>ick gesetzte Vertrauen<br />

voll gerechtfertigt. Er entscheidet, daß das Land Küstrin<br />

fortan im ungestörten Besitz von Lebus. dagegen das Land Ehinz<br />

bei Kammin bleiben soll. Von Iehden ist nicht mehr die Rede.<br />

, gegen seine Zugehörigkeit zum Kamminer Sprengel erhebt also,<br />

übereinstimmend mit der Rechtslage des Stolper Vertrags. Bischof<br />

Heinrich keinen Einspruch mehr. Albert spricht also beiden Parteien<br />

einen wertvollen Landstrich zu, auf den sie aus ihren päpstlichen<br />

<strong>und</strong> andern Konfirmationen keinen Nechtstitel besaßen. Ebenso<br />

hat er da<strong>für</strong> beiden ein Übergreifen in die tatsächlich geübte Diözesanhoheit<br />

des andern versagt. Die Abgrenzung war um so trefflicher<br />

. . gewählt, als sie mit der Landesgrenze der Herzogtümer Schlesien<br />

<strong>und</strong> Pommern zusammensiel, damit also wieder dem alten 3erri-<br />

.torialprinzip entsprach. Unter diesen glücklichen Umständen ist<br />

auch der 3nede zwischen den beiden Bistümern nicht mehr gestört<br />

worden (Urk. q, r, x, ?x).<br />

Wie wir nachwiesen, bildete die Mietzel die Grenze zwischen<br />

den Landschaften Chinz <strong>und</strong> Küstrin <strong>und</strong> somit jetzt die Scheidelinie<br />

l) Daß er von den Parteien zum Schiedsrichter gewählt sei, wie das<br />

Regest zu P. 4ft2 sagt, steht in der Urk<strong>und</strong>e nicht; immerhin wäre es möglich.

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