für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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94 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin.<br />
friedigend unterrichtet. Das erste, vermutlich unvollständige Verzeichnis<br />
der Kapitelsgüter stammt aus dem Jahre 1321 (P.35N).<br />
Borher hören wir von einer Besitzung des Bischofs meist erst in<br />
dem Augenblick, wo sie an einen anderen verkauft oder oerlehnt<br />
wird. Darin liegt die Schwierigkeit, die eigene kirchenbauliche<br />
Tätigkeit der älteren Bischöfe so genau zu verfolgen, wie es<br />
wünschenswert ist ^). Daß über die eigenen Gründungen hinaus die<br />
Bedeutung des bischöflichen Wirkungskreises <strong>für</strong> das Entstehen<br />
der Kirchen sehr erheblich ist, haben wir bei der Betrachtung der<br />
Dichtigkeit des Kirchennetzes gesehen.<br />
Iu einer Zeit, als das Mainzer Provinzialkonzil schon einfach<br />
beschließen konnte, daß jedes Patronatsrecht der Laien<br />
nichtig sei. <strong>und</strong> daß in Laienhänden befindliche Patronate fortab<br />
ohne weiteres dem Diözesanbischof bezw. dem Archidiakon gehörten<br />
2). standen auf dem ostdeutschen Siedelungsboden noch die<br />
meisten Kirchen unter weltlicher hand^). Es ist der Landesherr,<br />
zunächst nicht der Bischof, der die Erlaubnis zur Errichtung von<br />
Pfarren <strong>und</strong> zur Einsetzung von Priestern erteilt (P.573 u. ö.). Er<br />
weist der neuen Kirche den Pfarrsprengel an. erst nachträglich läßt<br />
er ihn vom Bischof bestätigen^). Daß „die päpstliche Gesetzgebung<br />
dem Gr<strong>und</strong>herrn ein Eigentumsrecht an Kirchen versagt hatte",<br />
macht dem slavischen Fürsten keine Sorge. Der Bischof muß sich<br />
„über die Vorschriften des gemeinen Kirchenrechts hinwegsetzen",<br />
<strong>und</strong> er hat es gelang. Die Ansicht, daß in den polnischen Ländern<br />
i) Eine ergiebige, allerdings mit Vorsicht zu benutzende Quelle besitzen<br />
wir in den beiden Innungen der TlaNita capitoli (^2mminei,8Ì8. Die ältere<br />
ist herausgegeben von Klempin. Dipl. Beiträge S. 303 ff. Die jüngere ist<br />
ungedruckt, vergl. in der von A. Brunck gef<strong>und</strong>enen <strong>und</strong> mir fre<strong>und</strong>lichst über«<br />
sandten Osnabrücker Handschrift (Gymnasialbibl. 5)9. B.'XI) fol. 40v—6!.<br />
-) Registres d'Urbain lV. no 20: I2N1 Non. 2. Die Kurie greift ein.<br />
um die Iohanniter vor Schaden zu bewahren.<br />
3) Nachdem die erste Begeisterung <strong>für</strong> Stutz' eigenkirchliche Theorie<br />
nachgelassen hat, scheint man geneigt, die historische Gestaltung zu stark<br />
durch die Brille des kodifizierten ssirchenrechts zu fehe.n. Die Ansprüche des<br />
lll. l_atel-2nen5e (can. 14) wie des IV. (can. bi) eilen der Entwicklung<br />
mindestens in einem guten Teile Deutschlands voraus. Das möchte ich. um<br />
kein verschobenes Bild der slavisch-deutschen Verhältnisse aufkommen zu<br />
lassen, beispielsweise zu Schindlers Untersuchungen betonen. Sch. zieht sin<br />
seine Beurteilung des germanischen Rechts mit deutscher Gründlichkeit zwar<br />
den Orient <strong>und</strong> Spanien heran, doch dürfen wir die niederdeutschen <strong>und</strong> ostdeutschen<br />
Verhältnisse seit Heinrich dem Löwen nicht übergehen.<br />
4) So bei Satow. Mocklbg. U. B. 300. i. I. 1224.<br />
j Gegen Vriinneck. Patr. u. Archidiak. S. 20.