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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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94 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin.<br />

friedigend unterrichtet. Das erste, vermutlich unvollständige Verzeichnis<br />

der Kapitelsgüter stammt aus dem Jahre 1321 (P.35N).<br />

Borher hören wir von einer Besitzung des Bischofs meist erst in<br />

dem Augenblick, wo sie an einen anderen verkauft oder oerlehnt<br />

wird. Darin liegt die Schwierigkeit, die eigene kirchenbauliche<br />

Tätigkeit der älteren Bischöfe so genau zu verfolgen, wie es<br />

wünschenswert ist ^). Daß über die eigenen Gründungen hinaus die<br />

Bedeutung des bischöflichen Wirkungskreises <strong>für</strong> das Entstehen<br />

der Kirchen sehr erheblich ist, haben wir bei der Betrachtung der<br />

Dichtigkeit des Kirchennetzes gesehen.<br />

Iu einer Zeit, als das Mainzer Provinzialkonzil schon einfach<br />

beschließen konnte, daß jedes Patronatsrecht der Laien<br />

nichtig sei. <strong>und</strong> daß in Laienhänden befindliche Patronate fortab<br />

ohne weiteres dem Diözesanbischof bezw. dem Archidiakon gehörten<br />

2). standen auf dem ostdeutschen Siedelungsboden noch die<br />

meisten Kirchen unter weltlicher hand^). Es ist der Landesherr,<br />

zunächst nicht der Bischof, der die Erlaubnis zur Errichtung von<br />

Pfarren <strong>und</strong> zur Einsetzung von Priestern erteilt (P.573 u. ö.). Er<br />

weist der neuen Kirche den Pfarrsprengel an. erst nachträglich läßt<br />

er ihn vom Bischof bestätigen^). Daß „die päpstliche Gesetzgebung<br />

dem Gr<strong>und</strong>herrn ein Eigentumsrecht an Kirchen versagt hatte",<br />

macht dem slavischen Fürsten keine Sorge. Der Bischof muß sich<br />

„über die Vorschriften des gemeinen Kirchenrechts hinwegsetzen",<br />

<strong>und</strong> er hat es gelang. Die Ansicht, daß in den polnischen Ländern<br />

i) Eine ergiebige, allerdings mit Vorsicht zu benutzende Quelle besitzen<br />

wir in den beiden Innungen der TlaNita capitoli (^2mminei,8Ì8. Die ältere<br />

ist herausgegeben von Klempin. Dipl. Beiträge S. 303 ff. Die jüngere ist<br />

ungedruckt, vergl. in der von A. Brunck gef<strong>und</strong>enen <strong>und</strong> mir fre<strong>und</strong>lichst über«<br />

sandten Osnabrücker Handschrift (Gymnasialbibl. 5)9. B.'XI) fol. 40v—6!.<br />

-) Registres d'Urbain lV. no 20: I2N1 Non. 2. Die Kurie greift ein.<br />

um die Iohanniter vor Schaden zu bewahren.<br />

3) Nachdem die erste Begeisterung <strong>für</strong> Stutz' eigenkirchliche Theorie<br />

nachgelassen hat, scheint man geneigt, die historische Gestaltung zu stark<br />

durch die Brille des kodifizierten ssirchenrechts zu fehe.n. Die Ansprüche des<br />

lll. l_atel-2nen5e (can. 14) wie des IV. (can. bi) eilen der Entwicklung<br />

mindestens in einem guten Teile Deutschlands voraus. Das möchte ich. um<br />

kein verschobenes Bild der slavisch-deutschen Verhältnisse aufkommen zu<br />

lassen, beispielsweise zu Schindlers Untersuchungen betonen. Sch. zieht sin<br />

seine Beurteilung des germanischen Rechts mit deutscher Gründlichkeit zwar<br />

den Orient <strong>und</strong> Spanien heran, doch dürfen wir die niederdeutschen <strong>und</strong> ostdeutschen<br />

Verhältnisse seit Heinrich dem Löwen nicht übergehen.<br />

4) So bei Satow. Mocklbg. U. B. 300. i. I. 1224.<br />

j Gegen Vriinneck. Patr. u. Archidiak. S. 20.

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