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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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120 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kamnnn.<br />

Bistum aufgetragenen rwmiries überhaupt abgabenfrei macht oder<br />

daß sie nun zu deutschem Recht dienen sollen. Vielmehr tritt er<br />

sie in dem Sinne ab: ita quo6 80li8 canonici nullique gerviant<br />

clommO zeculari. Vorbehalten hat sich Kasimir nur die Landwehr<br />

<strong>und</strong> eine beschränkte Verpflichtung zum Vurgbau wie zur Anlage<br />

öffentlicher Brücken (Cod. 41^,29) Allein bei derjenigen Burg<br />

dürfen die Stiftsleute herangezogen werden, in deren Bezirk sie<br />

wohnen. Sollte einmal zum Burg- <strong>und</strong> Brückenbau eine Umlage<br />

erhoben werden, so hat der Bote des Propstes, nicht der herzogliche<br />

Beamte, sie einzuziehen.<br />

Werden die landesherrlichen Rechte, von denen beide Privilegien<br />

sprechen, dem Bistum erst N76 verliehen, oder hat es solche schon<br />

früher besessen? 3ür die Zeit zwischen der Gründungsbulle <strong>und</strong><br />

diesen Stücken fehlen Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> andere Nachrichten, die uns<br />

von den bischöflichen Besitzoerhältnissen K<strong>und</strong>e bringen. Trotzdem<br />

werden wir die Frage unbedingt im zweiten Sinne beantworten.<br />

Dazu haben wir einen doppelten Gr<strong>und</strong>. Erstens einen Analogieschluß.<br />

Die Klöster nämlich, deren Entwicklung in dieser Zeit eine<br />

Reihe von Urk<strong>und</strong>en zu verfolgen erlaubt, erhalten die geschenkten<br />

Güter unter ganz ähnlichen Befreiungen. Anfangs sind es nur ein<br />

paar landesherrliche Jolle <strong>und</strong> Gefälle aus Märkton <strong>und</strong> Schenken.<br />

So gleich in der ältesten <strong>pommersche</strong>n Originalurk<strong>und</strong>e <strong>für</strong> das<br />

Kloster Grobe vom Jahre 1159 (Cod. 24). Bereits ein Jahrzehnt<br />

später verspricht Herzog Kasimir l. dem vom Trinitatiskloster in<br />

L<strong>und</strong> nach Belbuck entsandten Konvent: der gesamte Erwerb des<br />

Klosters ab omni exactiorie et Zervicin nostro liker git, tantum Deo<br />

et ecclesie gerviat i). Und noch ein paar Jahre darauf verfügt<br />

Vogislaw I. (Cod. 33) zugunsten der Kolbatzer Brüder, ut nullu8<br />

seculgrium iuäicum ru5tjco5 eorum in jgtiz vel in aliig eorum<br />

villi8 gä urbez edifican^Ig 8eu aliquIz geculares exactioneg compeilere<br />

presumat. Kasimir (Cod. 37) bek<strong>und</strong>et ebenso über ein<br />

Grober Klosterdorf: ab ornni me« jure et seculari potevate excerpta<br />

urdis murntione lideram emancipavi. Und so fort 2). Es ist doch,<br />

schließen wir, höchst unwahrscheinlich, daß der Bischof seine Güter<br />

zu minderem Recht als die Abte besitzen sollte.<br />

Der zweite Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> unsere Annahme liegt in der Fassung<br />

der Privilegien selbst. Der Text spricht zwar nicht davon, dab<br />

1) Cod. 29. Gegen 1170 als Jahr des actum liegt m. E. dein Bedenken<br />

vor: anders Klempin P. 84.<br />

2) Die wichtigsten 25 Stellen bis 1234 habe ich zusammengestellt Balt.<br />

Stud. N. 3. 13. 164 f.<br />

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