für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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120 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kamnnn.<br />
Bistum aufgetragenen rwmiries überhaupt abgabenfrei macht oder<br />
daß sie nun zu deutschem Recht dienen sollen. Vielmehr tritt er<br />
sie in dem Sinne ab: ita quo6 80li8 canonici nullique gerviant<br />
clommO zeculari. Vorbehalten hat sich Kasimir nur die Landwehr<br />
<strong>und</strong> eine beschränkte Verpflichtung zum Vurgbau wie zur Anlage<br />
öffentlicher Brücken (Cod. 41^,29) Allein bei derjenigen Burg<br />
dürfen die Stiftsleute herangezogen werden, in deren Bezirk sie<br />
wohnen. Sollte einmal zum Burg- <strong>und</strong> Brückenbau eine Umlage<br />
erhoben werden, so hat der Bote des Propstes, nicht der herzogliche<br />
Beamte, sie einzuziehen.<br />
Werden die landesherrlichen Rechte, von denen beide Privilegien<br />
sprechen, dem Bistum erst N76 verliehen, oder hat es solche schon<br />
früher besessen? 3ür die Zeit zwischen der Gründungsbulle <strong>und</strong><br />
diesen Stücken fehlen Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> andere Nachrichten, die uns<br />
von den bischöflichen Besitzoerhältnissen K<strong>und</strong>e bringen. Trotzdem<br />
werden wir die Frage unbedingt im zweiten Sinne beantworten.<br />
Dazu haben wir einen doppelten Gr<strong>und</strong>. Erstens einen Analogieschluß.<br />
Die Klöster nämlich, deren Entwicklung in dieser Zeit eine<br />
Reihe von Urk<strong>und</strong>en zu verfolgen erlaubt, erhalten die geschenkten<br />
Güter unter ganz ähnlichen Befreiungen. Anfangs sind es nur ein<br />
paar landesherrliche Jolle <strong>und</strong> Gefälle aus Märkton <strong>und</strong> Schenken.<br />
So gleich in der ältesten <strong>pommersche</strong>n Originalurk<strong>und</strong>e <strong>für</strong> das<br />
Kloster Grobe vom Jahre 1159 (Cod. 24). Bereits ein Jahrzehnt<br />
später verspricht Herzog Kasimir l. dem vom Trinitatiskloster in<br />
L<strong>und</strong> nach Belbuck entsandten Konvent: der gesamte Erwerb des<br />
Klosters ab omni exactiorie et Zervicin nostro liker git, tantum Deo<br />
et ecclesie gerviat i). Und noch ein paar Jahre darauf verfügt<br />
Vogislaw I. (Cod. 33) zugunsten der Kolbatzer Brüder, ut nullu8<br />
seculgrium iuäicum ru5tjco5 eorum in jgtiz vel in aliig eorum<br />
villi8 gä urbez edifican^Ig 8eu aliquIz geculares exactioneg compeilere<br />
presumat. Kasimir (Cod. 37) bek<strong>und</strong>et ebenso über ein<br />
Grober Klosterdorf: ab ornni me« jure et seculari potevate excerpta<br />
urdis murntione lideram emancipavi. Und so fort 2). Es ist doch,<br />
schließen wir, höchst unwahrscheinlich, daß der Bischof seine Güter<br />
zu minderem Recht als die Abte besitzen sollte.<br />
Der zweite Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> unsere Annahme liegt in der Fassung<br />
der Privilegien selbst. Der Text spricht zwar nicht davon, dab<br />
1) Cod. 29. Gegen 1170 als Jahr des actum liegt m. E. dein Bedenken<br />
vor: anders Klempin P. 84.<br />
2) Die wichtigsten 25 Stellen bis 1234 habe ich zusammengestellt Balt.<br />
Stud. N. 3. 13. 164 f.<br />
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