für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kamnnn. 129<br />
sämtliche benachbarten deutschen <strong>und</strong> slavischen Bistümer damals<br />
standen. In einer solchen Stellung war der Keim <strong>für</strong> die bischöfliche<br />
Fürstenmacht sofort gegeben. Mit dem Erwerb einer äußeren<br />
Machtfülle, die dem Ansehen des 3ürstenstandes entsprach, muhte<br />
dem Kamminer Bischof die <strong>für</strong>stliche Geltung notwendig von selbst<br />
zufallen.<br />
Der Bischof besaß seine Gr<strong>und</strong>herrschaften unter einer rechts<br />
lichen 3orm, die im Lande neu war. Eine Immunität, die den!l<br />
Boden mit seinen Bewohnern aus dem Staat heraushob, kannte<br />
das einheimische Recht nicht. Nun möchte man geneigt sein, von<br />
dem späteren Wandern des deutschen Rechts in das slavische Neuland<br />
rückwärts zu schließen <strong>und</strong> zu vermuten, daß die Kamminer ,,<br />
Gr<strong>und</strong>herrschaft deutschrechtlich organisiert war. Das ist aber //<br />
keineswegs der 3all. Es fehlen ja die deutschen Ansiedler, die das<br />
neue Recht mitbringen. Der slavische nuncius des Bischofs kann<br />
nicht nach deutscher Weise das Urteil finden, selbst wenn er es<br />
wollte, da er das deutsche Rechts- <strong>und</strong> Gerichtsverfahren nicht<br />
kennt. Sämtliche Lebensbedingungen <strong>und</strong> Lebensäußerungen der ,^<br />
Bevölkerung sind so eigentümlich slavisch geprägt, daß <strong>für</strong> sie der !lj<br />
Sachsenspiegel genau so verfagm müßte, wie wenn wir heute das ljl<br />
V.G.B, einem Nomadenstamme brächten. Lange noch bleiben die<br />
gr<strong>und</strong>herrlichen Lasten, an denen wir vorzugsweise das geltende .<br />
Recht erkennen, slavisch^). Nichts ist verkehrter als die übliche<br />
Vorstellung, daß eine Landschaft, ein bestehender slavischer Verwaltungsbezirk<br />
geschlossen zum deutschen Recht übertritt. Aus<br />
zahlreichen Quellen strömt vielmehr die germanische Befruchtung .. »<br />
ein. durchtränkt das bodenständige Element, saugt es auf, bildet es ,/<br />
mehr oder minder tief um, bis zuletzt die deutsche 3orm heraus- ><br />
kristallisiert, die doch immer noch zahlreiche slavische Iüge an sich '<br />
trägt. Wo das einheimische Recht durch einen Bruch mit der<br />
Vergangenheit vom neuen abgelöst wird, etwa bei den älteren<br />
l) Dabei möchte ich einmal'd ri ng e n d warnen, einzelne in den Nr-<br />
H<strong>und</strong>en <strong>und</strong> beschreibenden Darstellungen auftretende 3achausdrücke. — etwa<br />
<strong>für</strong> die Beamten: iuciex, aclvocaiuZ, preiectuz, master, u. ä. — zur kritischen<br />
Unterlage weitgehender verfassungsgeschichtlicher Schlüsse zu machen.<br />
Wenn der lateinisch schreibende Kleriker einen slawischen Beamten nennen<br />
wollte, wie konnte er ihn anders bezeichnen als mit einem Wo.t, das ihm<br />
aus der deutsch echtlichen Ve^eichnungsweije geläufig war? Niemand denkt<br />
heute mehr da.an, das (rechtlich sehr wichtige) slawische castrum mit dem<br />
deutschen mit dem es keinerlei Ähnlichkeit hat, gleichzusetzen. Das ist aber<br />
bei anderen Wortprägungen ebenso. Namentlich die Veze.chnung civit 2 8<br />
hat viel Unheil angerichtet.