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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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128 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Vistums Kammin.<br />

, bis 1240 bewahrt. Denn die Aufnahme der Pommern, in den<br />

' deutschen Neichs<strong>für</strong>stenstand 1181^durch Käiser"3riedrich l.i) war<br />

eine vorübergehende Episode, <strong>und</strong> die brandenburgische Lehns-.<br />

bchauptung hat eine innere Wirkung nicht auszuüben vermocht.<br />

,. Darum ist in Pommern eine „Landeshoheit" bereits vorhanden, als<br />

// die deutschen "Verhältnisse noch im 3luk sind 2). Der Herzog von<br />

Pommern, nicht der Kaisers, wäre also der gegebene aclvocawg<br />

ecclesiae gewesen <strong>und</strong> hätte die auf dem Reichsboden dem Kaiser<br />

zustehenden Rechte ausgeübt. Er hat jedoch 1176 in der Bewidmung<br />

des Kamminer Domstifts auf jede aus seiner Schutzherrschaft entspringende<br />

Oberhoheit ausdrücklich verzichtet. Diese Kamminer Eximierung<br />

ist bis zum Ende des 13. Jahrh<strong>und</strong>erts niemals bestritten<br />

worden. Erst im 14. beginnen die Kämpfe darum, die schließlich<br />

trotz der immer wiederholten Auflehnung tatkräftiger Bischöfe<br />

/ zum Siege der herzoglichen Gewalt <strong>und</strong> zur herabdriickung des<br />

.' „Fürstentums Kammin" zum ersten pominerschen Landstand geführt<br />

haben. Dah die älteren Herzoge nicht den Versuch machten, die<br />

Muntschaft über das Bistum zurückzugewinnen, lag außer an den<br />

politischen Schwierigkeiten wesentlich daran, daß in Pommern die<br />

Kirche bei weitem nicht so wie im Reich durch die tausend 3äden<br />

einer langen geschichtlichen Entwicklung mit dem Staatsgefüge<br />

verwoben war. »<br />

Wir haben im einzelnen gesehen, wie sehr weit die Freiheit des<br />

Domstifts 1176 durch Kasimir I. gezogen wird. Abgesehen von<br />

der Landsturmpflicht <strong>und</strong> der eingeschränkten slavischen Vaulast<br />

erhält der Bischof die volle Immunität. Der Verzicht auf jede<br />

Art einer Investitur oder wenigstens eines Einspruchsrechts macht<br />

die Kamminer Kirche von der Staatsgewalt unabhängiger, als<br />

!) In den meisten Einzelheiten wie in der Gesamtauffassung kann ich<br />

Iicker. Rcichs<strong>für</strong>stenstand § 70. nicht beistimmen. Die von Iicker (S. 105<br />

Anm. 1) geforderte Untersuchung der Echtheit des kaiserlichen Privilegs non<br />

117U

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