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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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114 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin.<br />

zusammenfallen, daß eine das andere bedingt. Ebenso müssen wir<br />

von der begrifflichen Scheidung zwischen Landesherrlichkeit <strong>und</strong><br />

Landeshoheit, die Gierke l) <strong>für</strong> die deutsche Entwicklung sehr glücklich<br />

eingeführt hat, absehen. Wir brauchen die beiden Benennungen,<br />

indem wir stillschweigend den (mit der Zeit immer kleiner werdenden)<br />

slavisch-rechtlichen Koeffizienten angehängt denken.<br />

Die Stellung der <strong>pommersche</strong>n Länder zu Brandenburg <strong>und</strong><br />

zum Neich während des 12. <strong>und</strong> 13. Jahrh<strong>und</strong>erts ist in neuerer<br />

Zeit der Gegenstand einer lebhaften Erörterung gewesen, an der sich<br />

Iickermann, Rachfahl, von Sommerfeld, von Nießen^), Wehrmann,<br />

Krabbo u. a. beteiligt haben. Neben ihnen feien von früheren<br />

Forschern Barthold <strong>und</strong> Klempin genannt. Der Meinungsaustausch<br />

hat die Anschauungen keineswegs einander genähert. Indem jeder<br />

seinen Gesichtspunkt zu verteidigen bemüht war, stehen sich die<br />

Auffassungen schroffer gegenüber denn zuvor. Es geht nun nicht an,<br />

die <strong>für</strong> die Kamminer Landeshoheit — teils wirklich, teils vermeintlich<br />

— wichtige 3rage der pommerfchen Lehnsstandschaft aufzurollen.<br />

Lassen wir die Entstehung der Abhängigkeit von Brandenburg<br />

bezw. des Neichs<strong>für</strong>stenstandes beiseite <strong>und</strong> ziehen nur die<br />

<strong>für</strong> die Bildung der bischöflichen Landeshoheit unmittelbar in Betracht<br />

kommende Zeitspanne vom Kremmer Vertrag 1236 bis zum<br />

Ende des Jahrh<strong>und</strong>erts heran, so erscheint mir. auf eine knappe<br />

Iormel gebracht, die Lage folgendermaßen:<br />

De jure behaupten die Askanier eine vom Reich empfangene<br />

Lehnshoheit über das Herzogtums Pommern <strong>und</strong> zwingen die<br />

Herzoge nach einem Waffengang 1250 im Landiner Frieden zu<br />

1) Genossenschaftsrecht I. 534 f.<br />

2) Auch sein erwähnter. 1913 erschienener Aufsatz

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