für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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104 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin.<br />
«Gebiet eigentümliche Erscheinung den Bau neuer Kirchen durch<br />
die Orden gefördert. Es ist ein ollgemeiner kirchenrechtlicher Kr<strong>und</strong>satz.<br />
daß die abgezweigte Tochterkirche nicht dem Recht des Patrons<br />
der Mutter verfällt. Kehrt man den Satz um, so hat man die<br />
wirkliche Lage bei uns^). Aus zwei Quellen ist die Entwicklung<br />
zusammengeflossen. Einmal aus der rechtlichen Natur der slavischen<br />
(Hr<strong>und</strong>herrschaft, zum andern aus der häufigen Auftragung des<br />
Patronats über die zukünftigen Kirchenbauten einer Stadt (P. 17l2).<br />
einer großen Parochie (P. 347). einer Landschaft bezw. eines Archidiakonats").<br />
Nachdem hinschius^) <strong>und</strong> v. Briinneck ^) die Sachlage<br />
bei mehreren <strong>pommersche</strong>n Klöstern untersucht haben, sei<br />
hier an der Hand einer jüngst bekannt gewordenen Urk<strong>und</strong>e<br />
(P.3977) auf ein gleiches Privileg <strong>für</strong> einen Ritterorden verwiesen.<br />
Bischof Hermann legt 1273 der Iakobikirche zu Schlawe, die den<br />
Iohannitern gehört, 12 Dörfer als Kirchensprengel bei. 3i vero<br />
vel capelli in gntedict^ vMi8 edificasi continent in<br />
) »6 eanclem ecclesigm et act preclicto8 iratrez zin?<br />
volumus lnvi^l^biliter pertinere. Aus unsereln<br />
Kirchenregister ergibt sich, daß eine solche Dotierung keine Ausnahme,<br />
sondern die Regel ist.<br />
Vergleichen wir abschließend die Generalkonfirmationen der<br />
Klöster untereinander <strong>und</strong> mit unserer Kirchenstatistik, so finden wir<br />
ganz verschiedenartige Entwicklungen. Dah die einzelnen Orden<br />
der Mönche wie der Ritter sich wesentlich voneinander unterscheiden,<br />
ist bekannt. Daß aber die Klöster des gleichen Ordens in der Kirch-<br />
2) In den mecklenburgischen <strong>und</strong> preußischen Diözesen stoßen wir auf<br />
ähnliche Bildungen.<br />
2) 3ür das Patronat der gr<strong>und</strong>herrlichen Laien käme der Natur der<br />
Sache nach nur die erste Voraussetzung in Betracht. Die zweite scheint<br />
jedoch mitzuspielen in der kirchlichen Tätigkeit der Markgrasen, die sich,<br />
unbekümmert um die burlale Gesetzgebung <strong>und</strong> die Ansprüche ihrer Landes»<br />
bischöfe. die weitesten Befugnisse in der Errichtung. Besetzung <strong>und</strong> Wirksam«<br />
keit der Archidiakonate kurzerhand beilegten. Auf solche Iälle wies bereits<br />
Brimneck. Patr. u. Archidiak. S. 28 f. <strong>und</strong> Mark. Provinzial K. R. l. a.<br />
versch. O.. hin. Eine zusammenfassende Untersuchung, die notwendig auf der<br />
askanischen Eroberungs- <strong>und</strong> Ansiedlungspolitik fußen mag. wird zu mancherlei<br />
neuen, von Vrünneck abweichenden Ergebnissen gelangen. — Zur Aneignung<br />
des Patronats über die Tochterkirchen durch die pommersch-mecklenburgischen<br />
Klöster vergl. Brünneck. Patr. bes. S. 42 f.<br />
6) gncorp. <strong>und</strong> Patronat (3eftg. f. Heffter) a. v. O.; K. R. II, 635.<br />
«) In der mehrfach angeführten Festschrift <strong>für</strong> Iitting: Die Verbindung<br />
des Kirchenpatronats mit dem Archidiakonat im norddeutschen, insonderheit<br />
mecklenlmrgisch-<strong>pommersche</strong>n Kirchenrecht des Mittelalters.