für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammtn. l33<br />
dem jüngeren Denar, den holmboe als Prägung Siegfrieds von<br />
Bremen ansprach, hapert es bedenklich. Selbst wenn alle Voraussetzungen<br />
Dannenbergs richtig sind, so wäre es genau wie der<br />
frühere ein halb herzogliches, halb bischöfliches Gepräge, das offenbar<br />
der Münzstätte Kasimirs, in dessen Herrschaft Kammin lag.<br />
entstammte. Diese Vermutung wird bestätigt durch die Verwandtschaft<br />
mit dem unzweifelhaft herzoglichen Denar Nr. 18, der anstelle<br />
des Bischofs den Kopf des Kamminer Heiligen mit der Umschrift<br />
3(13 10NäNt>I^3 <strong>und</strong> (nach Dannenberg) ein ähnliches<br />
Kirchenbild wie der bischöfliche Denar trägt. Daß das Stift die<br />
Prägung einstellte, während es sich im lebhaften wirtschaftlichen<br />
Auffchwung befand <strong>und</strong> <strong>für</strong> die bare Ansammlung seiner Einkünfte<br />
eine Münze aufs beste gebrauchen konnte, dünkt wenig wahrscheinlich.<br />
Doch mag man sich entscheiden, wie man will, in jedem 3all<br />
ist die Münzhoheit <strong>für</strong> die Ausbildung des Kamminer Fürstenstandes<br />
ohne Bedeutung.<br />
Es bleibt also dabei, daß die landesherrlichen Rechte in der<br />
Hand des Bischofs geknüpft sind an seine Gr<strong>und</strong>herrschaft. .Langsam<br />
<strong>und</strong> unauffällig schreitet der Germamsierungsprozeß vorwärts. '<br />
Bei anderer Gelegenheit i) wies ich bereits darauf hin. daß wir <strong>für</strong><br />
die Verfolgung des eigentlichen Entwicklungsganges uns viel mehr,<br />
als bisher geschehen, frei machen müssen von dem Eindruck des rechtlichen<br />
Territorialprinzips, unter dem wir selbst leben <strong>und</strong> mit dem<br />
wir daher zu denken pflegen. Der llbergangszustand ist ebenso<br />
wenig ein gleichmäßiger wie ein einheitlicher Strom, vorgeschrittene<br />
<strong>und</strong> zurückgebliebene Bildungen stehen nebeneinander. Derselbe Besitzer<br />
vereinigt Güter zu wendischem <strong>und</strong> zu deutschem Recht. Innerhalb<br />
"derselben 3lur kann ein Teil des Bodens deutsch, der andere<br />
slavisch besessen sein, oder in einem slavischen Dorf wird nach<br />
deutscher Art beispielsweise eine Schenke angelegt. Die ganze<br />
Gestaltung des staatlichen Lebens wird mit deutschen Einschlägen<br />
durchsetzt. Der frische, starke Geist, den die Einwohner in das von<br />
Kriegen ermattete, wirtschaftlich ausgefogene <strong>und</strong> nationalpolitisch<br />
stockende Land hineintragen, drängt notwendig auf die deutschrechtliche<br />
Entwicklung hin. Der Einfluß auf das öffentliche Recht setzt,<br />
wir wiederholen das, ohne Frage geraume Ieit vor dem vierten<br />
Jahrzehnt des 13. Jahrh<strong>und</strong>erts ein. Im Jahre 1234 war die Umformung<br />
der bischöflichen Gr<strong>und</strong>herrlichkeit vom flavischen privatrechtlichen<br />
zum deutschen öffentlichrechtlichen Charakter zweifellos<br />
») Balt. Stud. N. 3. 13, 163 f.