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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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144 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin.<br />

Ausnahme der südlich von Pyritz liegenden Lettnin <strong>und</strong> halb<br />

Köselitz. Bei seiner Rückkehr nach Kammin, am 30. desselben<br />

Monats, fertigte er das eigentliche Ubertragungsinstrument mit<br />

seinem <strong>und</strong> des Kapitels Siegel aus, wie er in üblicher Weise<br />

im Vorvertrag versprochen hatte ^).<br />

Wir nannten bereits im benachbarten Land Bernstein das<br />

Dorf Niepölzig als bischöflichen Besitz. Hat das Stift dort noch<br />

andere Liegenschaften erworben, so sind sie vereinzelt geblieben.<br />

Ebenso wenig ist es zu einer Landeshoheit gleich der über Lippehne<br />

gelangt. Beides wird uns durch eine Bemerkung des Stargardev<br />

Vertrages (P. N68) bezeugt. 3ür den 3all nämlich, daß die eroberte<br />

Landschaft beim Friedensschluß von Pommern an die Askanier<br />

übergeben würde, sollte Bischof Hermann letzteren überlassen,<br />

quicquici ipse ve! ecclezjg iuri8 liabet. Bliebe Bernstein jedoch im<br />

clominium Herzog Barnims, so würde nichts geändert. Bei der so<br />

allgemein gehaltenen Ausdrucksweise ist es nicht unmöglich, daß ein<br />

Gr<strong>und</strong>besitz überhaupt nicht in 3rage kommt.<br />

Wie mir scheint, ganz auf Vermutungen angewiesen sind wir<br />

hinsichtlich des Stiftbesitzes an Schloß <strong>und</strong> Land Kerk ow. Alsbald<br />

nach seiner Thronbesteigung schloß Iaromar, der jugendliche<br />

Nachfolger Bischof Hermanns, mit den ihm verwandten Markgrafen<br />

einen Staatsvertrag über die Anerkennung des gesamten'<br />

Stiftsbesitzes <strong>und</strong> sämtlicher geistlichen <strong>und</strong> weltlichen Gerechtsame<br />

<strong>und</strong> Freiheiten des Bistums ^). Bestand tatsächlich eine Lehnshoheit<br />

der Mark über Pommern, so hatten die Märkgrafen, an<br />

das Land Kolberg ^), das Herzog Barnim ohne lehnsherrliche Ein- ^<br />

willigung dem Stift verkauft hatte, das Recht der Ansprache<br />

(impetro). Sollte binnen Jahr <strong>und</strong> Tag der regierende Herzog<br />

Bogislaw IV. die Markgrafen zum freiwilligen Verzicht auf ihr<br />

wirkliches oder vermeintliches iu8 proprietatis am Stiftsbesitz nicht<br />

1) Die doppelte Ausfertigung war gang <strong>und</strong> gäbe, der Konsens des<br />

Kapitels, der durch die Siegelung ausgedrückt wird, kirchenrechtlich erfordere<br />

lich. Um wieder nur das nächste Beispiel anzuführen, sei auf P. 684 verwiesen,<br />

Hermanns Abtretung von Klockow an die Markgrafen. Die aus der zwei»<br />

fachen Verbriefung gezogenen Schlüsse auf die Politik Hermanns, die unsere<br />

ältere <strong>pommersche</strong> <strong>Gesch</strong>ichtsschreibung kurzweg als „Landesverrat" auffaßte,<br />

sind also nicht aufrecht zu erhalten. Merkwürdig überseht Schillmann S.80<br />

den klaren Text.<br />

2) P. 1555. 1556. 1290 Oktober 35. Auf die Beurteilung des wichtigen<br />

Vertrages, in der ich van allen früheren Beurteilern abweiche, komme ich zurück.<br />

2) Nur dieses, nicht auch der übrige landesherrliche Besitz des Bischofs,<br />

wird bei der Vollziehung des Vertrages P. 1623 genannt.

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