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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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124 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte de» Bistums Kammin.<br />

Herzoge festgelegt haben. Jede werdende geschichtliche Größe trägt<br />

ihren Wertmesser in sich, <strong>und</strong> das schwächliche Lavieren Barnims<br />

„des Guten" ist wahrlich der ungeeignetste Maßstab <strong>für</strong> die zielbewußte<br />

Herrscher- <strong>und</strong> Fürstennatur eines Vischof Hermann.<br />

Eine strenge Scheidung des stiftischen.Besitzes in bischöfliche<br />

Tafelgiiter <strong>und</strong> Kapitelseigentum können wir nicht vornehmen. Der<br />

Gr<strong>und</strong> da<strong>für</strong> liegt weniger in unsern Quellen, als in der <strong>für</strong><br />

Kammin eigentümlichen Entwicklung. Bei der großen Mehrzahl<br />

zumal der jüngeren Erwerbungen hat man jene Trennung von<br />

vornherein nicht durchgeführt. Eingebracht sind die Besitzungen<br />

zum guten Teil durch das persönliche Verdienst des Bischofs,<br />

einer Zuweisung zur meri32 eriizcoslaliz hätte an sich nichts im<br />

Wege gestanden. Der politische Charakter des bischöflichen Regiments<br />

hat jedoch bewirkt, daß die Liegeneigenschaften im gewissen<br />

Sinne „Staatseigentum" werden <strong>und</strong> der Anteil des Ertrages nach<br />

gesonderten Abmachungen zur Ausschüttung gelangt^).<br />

Der Weg. auf dem das Bistum seine Gr<strong>und</strong>herrschaften erwarb,<br />

ist nicht so einheitlich, wie wir es bei seinen Nachbaren beobachten.<br />

Die frühesten Stiftsgüter sind, nach den Bemerkungen<br />

nach dem Jahre 1281. Prettmin. —"P7I253. Watmow. — ^P» 1168 (nach<br />

Nieftens Datierung i. I. 1283). Land Kalbern.. Bernstein. — >P. 5418.<br />

Necknin. — ^P. 1422. Iclomark Käslin. — .P. 1468 i. I. 12«8. Dörfer <strong>und</strong><br />

Güter bei 'Köölin, im Peenegebiet <strong>und</strong> in Mecklenburg: vgl. P. 1474. —<br />

vP. 1551. Kapitelsdörfer Groß- <strong>und</strong> Klem«Iestin. — ^P. 1555. 1556. i. I.<br />

1290. Landesherrlicher Besitz des Bischofs beim Tode Hermanns- Löcknil^ —<br />

P. 1565. Loissin. — P. 1572. Wald Vergete bei Köslin. — ^P. 1623 i. I.<br />

1292. "Grenze des bischöflichen Territoriums gegen Pommerellen. — P. 1713.<br />

Retzin. Kunow. Ieesow. — Zusammenfassende Bestätigung des Kapitelsbesitzes<br />

zu Anfang des 14. Jahrh<strong>und</strong>erts: P. 2411 i. I. 1308. 271 l i. 1.1312.<br />

35! 1 i. I. 1321. Daneben besitzen wir eine Reihe von Urk<strong>und</strong>en, in denen<br />

wir nicht mit Sicherheit entscheiden können, ob es sich um gr<strong>und</strong>herrlichen<br />

Besitz oder andere Gerechtsame des Stifts handelt. I. B. P.3934. 969. 995.<br />

1004 (Reinfelder Iälschung. Inhalt anscheinend echt). Aus gewissen Gründen<br />

werden wir andere Liegenschaften nicht als eigentlich stiftischen Gr<strong>und</strong>besitz,<br />

sondern <strong>für</strong> sich betrachten müssen, z. B. die Errichtung <strong>und</strong> Bewidmung<br />

einer Kammlner Minorpräbende durch Bogislam IV. (P. 1806). Die 3u«<br />

sammenstellung der Kapitelsgüter von Curschmann, Landeseinteilung S.248f..<br />

der im 13. Jahrh<strong>und</strong>ert insgesamt nur 4 Stiftsdörfer <strong>und</strong> als „älteste Ur-<br />

K<strong>und</strong>e, die überhaupt etwas vom Gr<strong>und</strong>besitz des Domkapitels aussagt".<br />

P. 889 findet, ist mir unfaßbar. Daß die Stelle in P. 889 auch noch verkehrt<br />

ausgelegt ist, da sie über den Gr<strong>und</strong>besitz des Kapitels nichts besagt, sei<br />

deshalb nur nebenbei erwähnt.<br />

l) Vgl. die Festsetzung P. 696. als Bischof Hermann den Templern die<br />

Zehnten von 700 Hufen (gegen 50000 Morgen) im Lande Daver verleiht.

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