für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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150 Forschungen zur alteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin.<br />
abger<strong>und</strong>eten Territorien zusammenlag. Auch das ist ein gr<strong>und</strong>legender<br />
Unterschied gegenüber den zersplitterten landes<strong>für</strong>stlichen<br />
Herrschaften der Reichsbischöfe. Es leuchtet ein, daß eine solche<br />
<strong>Gesch</strong>lossenheit politisch wie wirtschaftlich ganz andere Möglichkeiten<br />
bot. Iur Einschätzung des bischöflichen Jahreseinkommens<br />
sei vergleichsweise erwähnt, daß Kammin als gervitium commune<br />
das Vielfache desjenigen seiner Nachbarn <strong>und</strong> beinahe so viel wie<br />
das Erzbistum Magdeburg zahlte. Daß auf die Dauer das Herzogtum<br />
eine so starke landesherrliche Macht im eigenen Fleische nicht<br />
tragen konnte, daß eine Auseinandersetzung kommen mußte, war<br />
unausbleiblich. Der Rückkauf von Kammin ist. das erste Anzeichen<br />
der entschlossenen Umkehr der herzoglichen Politik. Gleichzeitig<br />
hat Bogislaw V. dem eben in bedrängter Lage schwebenden<br />
Bischof Johann den Verzicht auf die freie Bischofs- <strong>und</strong> Prälatenwahl,<br />
jenes Gr<strong>und</strong>privileg Herzog Kasimirs vom Jahre N76, abgepreßt<br />
<strong>und</strong> ihm eine Schirmoogtei über die Stiftsgüter aufgedrängt').<br />
Ein paar Jahre vorher, am 12. Juni 1348,^hatte_<br />
Karl IV. die Eigenschaft der Herzoge'als Neichs<strong>für</strong>sten endgiltig<br />
festgestellt. Damit war der Einfluß Brandenburgs, das gewollt <strong>und</strong> ^<br />
ungewollt die Stärkung der Kamminer Landeshoheit im weitesten<br />
Maße gefördert hatte, gebrochen. Waren in der Zeit der Bildung<br />
der Kamminer Hoheit die Bifchöfe den Herzogen an politischer<br />
Befähigung weit überlegen gewesen, so kehrte sich jetzt das Verhältnis<br />
um. Trotz immer erneuter Gegenstöße einzelner tüchtiger<br />
Bischöfe war der Rückgang der staatsrechtlichen Bedeutung Kammins<br />
nicht aufzuhalten, das Stift wird zum ersten „Stand" des<br />
Herzogtums.<br />
Doch wir haben die zeitliche Grenze unserer Untersuchung erheblich<br />
überschritten <strong>und</strong> kommen noch einmal auf die von der<br />
früheren Forschung in der Schwebe gelassene 3rage zurück, ob<br />
Bischof Hermann die volle <strong>für</strong>stliche Landeshoheit besessen<br />
hat oder nicht. Ich darf wohl annehmen, daß die Frage <strong>für</strong><br />
uns nicht mehr besteht. Der Bischof erwirbt von den Landesherren<br />
ausgedehnte Territorien zum vollen uneingeschränkten Eigen, er<br />
soll, wie die Urk<strong>und</strong>en ausdrücklich feststellen, über seinen Erwerb<br />
genau dieselben Rechte <strong>und</strong> Freiheiten wie die <strong>für</strong>stlichen Vorbesitzer<br />
haben. In seinem landesherrlichen Besitz übt er allein <strong>und</strong> kein<br />
anderer Landes<strong>für</strong>st sämtliche Befugnisse des deutschen <strong>und</strong>, so weit<br />
es in Kraft ist, des slavischen Rechts aus. Er erhebt die Jolle<br />
l> Klempin. Diplom. Veitr. S. 431 f.