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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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150 Forschungen zur alteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin.<br />

abger<strong>und</strong>eten Territorien zusammenlag. Auch das ist ein gr<strong>und</strong>legender<br />

Unterschied gegenüber den zersplitterten landes<strong>für</strong>stlichen<br />

Herrschaften der Reichsbischöfe. Es leuchtet ein, daß eine solche<br />

<strong>Gesch</strong>lossenheit politisch wie wirtschaftlich ganz andere Möglichkeiten<br />

bot. Iur Einschätzung des bischöflichen Jahreseinkommens<br />

sei vergleichsweise erwähnt, daß Kammin als gervitium commune<br />

das Vielfache desjenigen seiner Nachbarn <strong>und</strong> beinahe so viel wie<br />

das Erzbistum Magdeburg zahlte. Daß auf die Dauer das Herzogtum<br />

eine so starke landesherrliche Macht im eigenen Fleische nicht<br />

tragen konnte, daß eine Auseinandersetzung kommen mußte, war<br />

unausbleiblich. Der Rückkauf von Kammin ist. das erste Anzeichen<br />

der entschlossenen Umkehr der herzoglichen Politik. Gleichzeitig<br />

hat Bogislaw V. dem eben in bedrängter Lage schwebenden<br />

Bischof Johann den Verzicht auf die freie Bischofs- <strong>und</strong> Prälatenwahl,<br />

jenes Gr<strong>und</strong>privileg Herzog Kasimirs vom Jahre N76, abgepreßt<br />

<strong>und</strong> ihm eine Schirmoogtei über die Stiftsgüter aufgedrängt').<br />

Ein paar Jahre vorher, am 12. Juni 1348,^hatte_<br />

Karl IV. die Eigenschaft der Herzoge'als Neichs<strong>für</strong>sten endgiltig<br />

festgestellt. Damit war der Einfluß Brandenburgs, das gewollt <strong>und</strong> ^<br />

ungewollt die Stärkung der Kamminer Landeshoheit im weitesten<br />

Maße gefördert hatte, gebrochen. Waren in der Zeit der Bildung<br />

der Kamminer Hoheit die Bifchöfe den Herzogen an politischer<br />

Befähigung weit überlegen gewesen, so kehrte sich jetzt das Verhältnis<br />

um. Trotz immer erneuter Gegenstöße einzelner tüchtiger<br />

Bischöfe war der Rückgang der staatsrechtlichen Bedeutung Kammins<br />

nicht aufzuhalten, das Stift wird zum ersten „Stand" des<br />

Herzogtums.<br />

Doch wir haben die zeitliche Grenze unserer Untersuchung erheblich<br />

überschritten <strong>und</strong> kommen noch einmal auf die von der<br />

früheren Forschung in der Schwebe gelassene 3rage zurück, ob<br />

Bischof Hermann die volle <strong>für</strong>stliche Landeshoheit besessen<br />

hat oder nicht. Ich darf wohl annehmen, daß die Frage <strong>für</strong><br />

uns nicht mehr besteht. Der Bischof erwirbt von den Landesherren<br />

ausgedehnte Territorien zum vollen uneingeschränkten Eigen, er<br />

soll, wie die Urk<strong>und</strong>en ausdrücklich feststellen, über seinen Erwerb<br />

genau dieselben Rechte <strong>und</strong> Freiheiten wie die <strong>für</strong>stlichen Vorbesitzer<br />

haben. In seinem landesherrlichen Besitz übt er allein <strong>und</strong> kein<br />

anderer Landes<strong>für</strong>st sämtliche Befugnisse des deutschen <strong>und</strong>, so weit<br />

es in Kraft ist, des slavischen Rechts aus. Er erhebt die Jolle<br />

l> Klempin. Diplom. Veitr. S. 431 f.

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