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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Der Verweis im letzten Absatz des Befundes, dass eine entsprechende Maßnahmenplanung eine<br />

Minimierung der Projekteingriffe zu gewährleisten habe, sei ein typisches Beispiel dafür, „dass der<br />

Gutachter im Befundstadium bereits das Gutachtenergebnis vorwegnimmt und damit das<br />

Gutachten mit einer fachlichen Vorgeprägtheit belastet.“<br />

Dazu wird Folgendes ausgeführt:<br />

Diese Feststellung ist als subjektive Sicht zu werten.<br />

Eine entsprechende Maßnahmenplanung kann jedenfalls eine Minimierung des Eingriffes<br />

bewirken, da es abschnittsweise durch das Projekt durchaus zu Verbesserungen der<br />

Bestandssituation kommen kann. Eine derartige Feststellung ist keinesfalls ein Präjudiz des<br />

Gutachtens.<br />

Für <strong>die</strong> Bauphase werden „massive Eingriffe“, „starke Veränderungen der Geländeoberfläche“,<br />

„merklich nachteilige Auswirkungen“, „Verlust von stadtbildprägenden Strukturelementen im<br />

Bereich der Ufervegetation“, „merklich nachteilige Auswirkungen auf das Stadtbild“,<br />

„Erlebbarkeit sowie Naherholungspotential im Nahbereich der Baustellentätigkeit stark<br />

beeinträchtigt“, angeführt.<br />

Bei genauerer und umfassenderer Bewertung der unterschiedlichen naturräumlichen Qualitäten<br />

wäre <strong>die</strong> logische Konsequenz bei einigen Themen „untragbar nachteilige Auswirkungen“.<br />

Dazu wird Folgendes ausgeführt:<br />

Da es sich bei den Eingriffen um zeitlich befristete, zur Herstellung des Endzustandes notwendige<br />

Maßnahmen handelt sind <strong>die</strong> gravierenden Eingriffe nicht als „untragbar nachteilige<br />

Auswirkungen“ zu werten.<br />

Wenn in der Einwendung an <strong>die</strong>ser Stelle von den unterschiedlichen naturräumlichen Qualitäten<br />

des Ufersaumes gesprochen wird, steht das im Widerspruch zur oben vom Verfasser der<br />

Einwendung getroffenen, korrekten Feststellung, dass <strong>die</strong> <strong>Mur</strong> „im gesamten Projektgebiet,<br />

aufgrund der durchgehend gleich ausgebildeten Böschungen, annähernd gleiche Qualitäten<br />

aufweise“.<br />

In der Betriebsphase würden <strong>die</strong> Sichtbeziehungen im Flussbereich weitestgehend durch das<br />

gleichmäßig regulierte Profil der <strong>Mur</strong> und <strong>die</strong> massive Uferbegleitvegetation gebildet, an <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

umgebenden Siedlungs- und Landschaftsräume direkt anschließen.<br />

Dieser Zustand werde nachhaltig negativ verändert.<br />

Dazu wird Folgendes ausgeführt:<br />

Der Status Quo, als Folge eines massiven Regulierungseingriffes zwischen 1874 und 1891 ist ein<br />

möglicher - aber nicht der einzig mögliche - Zustand, und weist keine besondere städtische<br />

Qualität auf.<br />

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