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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Folgende Maßnahmen sind für Vögel während der Betriebsphase: N-09 Erhalt der Ufervegetation im<br />

Unterwasser, N-14 Totholzbaummanagement, N-15 Wiederaufforstungen temporär beanspruchter<br />

Flächen, N-16 Schaffung neuer Waldflächen, N-17 Aufforstung Neophytenflächen, N-20 Nistkästen, N-<br />

24 Bepflanzung bestehender Uferböschungen im Stauraum, N-25 Grünes Band, N-26 Dynamische<br />

Ufer, N-29 <strong>Mur</strong>seitige Dammbepflanzung, N-30 Landseitige Dammbepflanzung, N-31 Raubäume, N-<br />

32 Trittsteine, N-54 Leitstruktur Fledermäuse, N-57 Alt- und Totbaumschutz, N-60 Kollisionsschutz<br />

am Kraftwerksgebäude. Für Durchzügler und Nahrungsgäste an den Ufern der <strong>Mur</strong> sind zusätzlich<br />

folgende Maßnahmen wirksam: N-22 Renaturierung Grazbachmündung, N-33 Seichtwasserzone<br />

Angergasse, N-35 Nebengewässer Olympiawiese, N-36 Anbindung Petersbach, N-42 Aupark<br />

Puntigam, N-43 Aubiotop Rudersdorf<br />

Neophyten:<br />

siehe OZ 012<br />

OZ 022-023 (Blatt-Form)<br />

Schopper<br />

In der Stellungnahme der BI Blattform für den Grazer Grünraum finden sich keine Ausführungen, <strong>die</strong><br />

eine Antwort aus immissionstechnischer oder klimatologischer Sicht erfordern.<br />

Die Ausführungen über Filter- und Wohlfahrtswirkung der Bäume (S17) zitieren aus dem<br />

forsttechnischen Gutachten, ohne es in Frage zu stellen, jene ab S19 betreffen rein medizinische<br />

Fragestellungen.<br />

Kolb<br />

Zur Kritik in der Stellungnahme von Dipl.-Ing. Heinz Rosmann, vom 10.03.2012, dass Raumordnungs-<br />

und Gemeinderatsbeschlüsse und somit Planungsabsichten und verbindliche Festlegungen der Stadt<br />

Graz unberücksichtigt geblieben sind, muss allerdings festgehalten werden, dass derartige Vorgaben<br />

sicherlich eine Relevanz in Bezug auf <strong>die</strong> örtliche und überörtliche Raumplanung aufweisen,<br />

keinesfalls aber als Grundlage für <strong>die</strong> Bewertung des Ist-Zustandes eines bestimmten<br />

Landschaftsraumes herangezogen werden können.<br />

Auch steht es dem Gutachter nicht zu, andere als schutzgutbezogene Argumente zu beachten, und geht<br />

daher der Vorwurf, dass wegen Nichtbeachtung des öffentlichen Interesses, <strong>die</strong> Faktenlage<br />

unvollständig erhoben worden sei, ins Leere.<br />

Kampus<br />

Zum Vorwurf, dass <strong>die</strong> Fachgutachten aus den Bereichen Örtliche und Überörtliche Raumplanung<br />

sowie Stadtbild aufgrund mangelhafter Befunde nicht objektiv und nachvollziehbar wären, ist<br />

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