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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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I. Genehmigung des Vorhabens<br />

<strong>Bescheid</strong><br />

<strong>Spruch</strong><br />

Der Energie Steiermark AG, 8010 Graz, Leonhardgürtel 10, vertreten durch <strong>die</strong> ONZ, ONZ,<br />

KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, wird nach<br />

Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens <strong>die</strong> Genehmigung für <strong>die</strong> Errichtung<br />

und den Betrieb des Vorhabens „<strong>Mur</strong>kraftwerk Graz“ nach Maßgabe der mit dem<br />

Genehmigungsvermerk <strong>die</strong>ses <strong>Bescheid</strong>es versehenen Projektunterlagen und unter Vorschreibung<br />

der unten angeführten Nebenbestimmungen erteilt.<br />

II. Vorbehalt des Erwerbs der Rechte<br />

Die Genehmigung wird gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte –<br />

soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich ist – zur<br />

Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der Energie Steiermark AG stehenden, für <strong>die</strong> Verwirklichung<br />

des Projekts einschließlich sämtlicher vorgesehener oder durch Auflagen vorgeschriebener Begleit- und<br />

Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Grundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und<br />

Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen, erteilt.<br />

III. Materienrechtliche <strong>Spruch</strong>punkte<br />

III.1. Gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, i.d.g.F., wird für <strong>die</strong> Bauvollendung der Anlage<br />

eine Frist bis 31.12.2022 bestimmt. Auf <strong>die</strong> Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959, BGBl. Nr.<br />

215, i.d.g.F., wird hingewiesen, wonach durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der<br />

Fertigstellung das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes eintritt.<br />

III.2. Die wasserrechtliche Bewilligungsdauer für <strong>die</strong> Wasserbenutzungs- und Einwirkungsrechte wird<br />

unter Abwägung der in § 21 Abs. 1 WRG 1959 normierten Interessen festgelegt und endet am<br />

31.12.2102.<br />

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