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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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im gegenständlichen Verfahren festzulegen, sondern in einem nachfolgenden Wasserrechtsverfahren<br />

zu bestimmen (Nachtragsbescheid gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959).<br />

5.2 Zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Forstgesetz 1975<br />

Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 ist <strong>die</strong> Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für<br />

solche der Waldkultur verboten. Soll Waldboden dennoch zu waldfremden Zwecken benützt werden,<br />

ist eine Rodungsbewilligung zu erwirken. Eine solche ist nach § 17 Abs. 2 ForstG 1975 zu erteilen,<br />

„wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung <strong>die</strong>ser Fläche als Wald nicht<br />

entgegensteht“. Dies ist vorliegend nach dem facheinschlägigen Gutachten aber nicht der Fall.<br />

Diesfalls besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 3 leg cit zu erwirken,<br />

„wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche<br />

das öffentliche Interesse an der Erhaltung <strong>die</strong>ser Fläche als Wald“ überwiegt.<br />

Festzuhalten ist weiters, dass Rodungsbewilligungen dauerhaft erteilt werden können, was bedeutet,<br />

dass <strong>die</strong> Waldeigenschaft der Rodungsfläche untergeht. Bei befristeter Rodungsbewilligung (siehe<br />

§ 18 Abs. 4 ForstG 1975) geht <strong>die</strong> Waldeigenschaft <strong>die</strong>ser Flächen nicht verloren. Vielmehr handelt es<br />

sich um eine zwischenzeitliche nichtforstliche Verwendung des Waldbodens, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Anwendung des<br />

ForstG 1975 bloß hemmt.<br />

Eingangs ist festzuhalten, dass nicht <strong>die</strong> gesamte Bestockung, <strong>die</strong> im Projektgebiet vorhanden ist,<br />

unter das ForstG 1975 fällt, da einzelne Flächen <strong>die</strong> Kriterien des § 1a ForstG 1975 nicht erfüllen.<br />

Jene Bäume, <strong>die</strong> nicht unter das ForstG 1975 fallen, sind vom Stmk Baumschutzgesetzes 1989, LGBl<br />

18/1990 idF LGBl 56/2006 iVm der Grazer Baumschutzverordnung 1995 idF 2007 erfasst. Um<br />

Klarheit über <strong>die</strong> Abgrenzung zu erhalten, hat <strong>die</strong> Projektwerberin über entsprechenden Antrag den<br />

<strong>Bescheid</strong> des Bürgermeisters von Graz vom 6.4.2010, GZ 002428/2010-5, erwirkt, worin festgestellt<br />

wurde, dass im Projektgebiet eine Fläche von insgesamt 76.516,86 m² Wald iSd ForstG 1975<br />

vorhanden ist. Aufgrund <strong>die</strong>ses Feststellungsbescheides wurde in den Einreichunterlagen differenziert,<br />

bei welchen Flächen es sich um Rodungsflächen handelt und welche Baumbestände unter das<br />

Baumschutzrecht fallen.<br />

Die Projektwerberin ist gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 ForstG 1975 berechtigt, den Rodungsantrag im eigenen<br />

Namen zu stellen, da <strong>die</strong>se Bestimmung (u.a.) Energieerzeugungsunternehmen unter der weiteren<br />

Voraussetzung der materiengesetzlich verbrieften Zwangsrechtsfähigkeit ein solches Antragsrecht<br />

einräumt. Die möglichen Zwangsrechte ergeben sich im vorliegenden Fall aus dem WRG 1959 und<br />

dem Stmk StWG.<br />

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