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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Mitanwendung des § 44a Abs. 2 AVG wurde <strong>die</strong> Frist für <strong>die</strong> Erhebung von schriftlichen<br />

Einwendungen vom 15.7.2011 bis zum 31.8.2011 bestimmt und wurde auf <strong>die</strong> Rechtsfolgen des § 44b<br />

AVG 1991 i.d.g.F. im Edikt hingewiesen. Demgemäß mussten Personen bis zum 31.8.2011<br />

Einwendungen erheben, damit <strong>die</strong> Parteistellung gewahrt bliebe.<br />

Lediglich dann, wenn eine Person glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder<br />

unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und ihr kein<br />

Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens zukommt, kann <strong>die</strong>se nach § 44b Abs. 1<br />

iVm § 43 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Einwendungen erheben.<br />

Die Herneth Gartenbau KG, vertreten durch RA Dr. Schildberger, hat ihre Einwendungen am 3.6.2012<br />

per e-mail und in weiterer Folge auch postalisch (das Schriftstück ist am 6.6.2012 bei der Behörde<br />

eingelangt) und somit jedenfalls nach Ablauf der Ediktalfrist eingebracht. Die Einwendungen der<br />

P. Kovac und Co GmbH wurden am 13.3.2012 per e-mail bei der Behörde eingebracht. Auch <strong>die</strong>se<br />

Einwendungen wurden somit lange nach Ablauf der Ediktalfrist erhoben.<br />

Auch Frau Mag. Melanie Rieger, 8055 Graz, Josef-Lanner-Straße 47, erhob erst lange nach Ablauf der<br />

Ediktalfrist, nämlich mit Schreiben vom 08.03.2012 (eingelangt am 13.03.2012 – OZ 212)<br />

Einwendungen.<br />

Weder <strong>die</strong> Herneth Gartenbau KG noch <strong>die</strong> P. Kovac & Co. GmbH bzw. Frau Mag. Melanie Rieger<br />

haben in ihren Einwendungen vorgebracht, dass sie aufgrund eines unvorhergesehenen oder<br />

unabwendbaren Ereignisses verhindert gewesen waren, rechtzeitig, d.h. während der<br />

Einwendungsfrist, Einwendungen zu erheben.<br />

Aus <strong>die</strong>sem Grund waren <strong>die</strong>se Einwendungen mangels Parteistellung zurückzuweisen.<br />

Auch in Bezug auf Dr. Eva-Maria Wendler hat <strong>die</strong> Behörde Bedenken hinsichtlich ihrer Parteistellung.<br />

Dies deshalb, da sie zwar fristgerecht eine Stellungnahme, datiert mit 31.8.2011, eingebracht hat, in<br />

<strong>die</strong>ser aber inhaltlich keine Einwendungen erhoben, sondern nur auf ihren Krankenhausaufenthalt und<br />

<strong>die</strong> Quasi-Wiedereinsetzung verwiesen wird. Hiezu ist auszuführen, dass nicht der Behörde<br />

bekanntgegeben werden kann, dass sie ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis eine Person<br />

daran hindert, Einwendungen zu erheben. Ein solches Vorbringen ist erst nach Fristversäumnis<br />

möglich und in <strong>die</strong>sem Antrag müssten alle Handlungen vorgebracht werden, an deren Vornahme sie<br />

gehindert war. Da Dr. Wendler fristgerecht mitteilen konnte, dass sie erkrankt ist, wäre es ihr auch<br />

möglich gewesen, ihre Einwendungen zu erheben. Zudem erweist sich das inhaltliche Vorbringen<br />

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