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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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O. Wasserbautechnik<br />

1) Die Ausführung entsprechend dem Bewilligungsbescheid unter Einhaltung des Standes der<br />

Technik ist durch <strong>die</strong> ausführende Unternehmung und durch den Rechtsträger der Maßnahme zu<br />

bestätigen.<br />

2) Soweit durch <strong>die</strong> Bauarbeiten Zufahrtswege unterbrochen werden, sind <strong>die</strong>se wieder herzustellen.<br />

3) Nach Fertigstellung der Bauarbeiten sind <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Bauführung und Bauhilfseinrichtungen<br />

berührten Grundstücke wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.<br />

4) Alle durch <strong>die</strong> Bauarbeiten zerstörten oder vorübergehend beseitigten Einrichtungen wie<br />

Freileitungen, Rohrleitungen, Zäune u. dgl. sind nach Bauvollendung in einer dem ursprünglichen<br />

Zustand entsprechenden Art wieder herzustellen.<br />

5) Es ist im Innenverhältnis der Unternehmung des Konsensträgers ein für den konsensgemäßen<br />

Betrieb und <strong>die</strong> Erhaltung der Anlage verantwortliches Organ mit den notwendigen<br />

Kompetenzen, fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu betrauen.<br />

6) Als Stauziel wird <strong>die</strong> Höhe 341,50 müA festgesetzt.<br />

7) In der Höhe des Stauzieles ist sowohl im Bereich der Wehranlage an zugänglicher und leicht<br />

einsehbarer Stelle ein Staumaß anzubringen. Das Staumaß ist entsprechend dem österreichischen<br />

Bundespräzisionsnivellement einzumessen. Außerdem sind <strong>die</strong> maßgeblichen Höhenkoten und<br />

Wasserspiegellagen im Rahmen einer Verhaimung aufzunehmen. Das Verhaimungsergebnis ist<br />

der zuständigen Behörde vorzulegen.<br />

8) Der unmittelbare Anlagenbereich im Sinne des § 50 WRG 1959 in der geltenden Fassung wird<br />

wie folgt festgelegt: Me<strong>die</strong>nsteg bei <strong>Mur</strong> km 176,272 bis ca. 600 m abwärts der Wehranlage, <strong>Mur</strong><br />

km 174,549 (Puntigamerbrücke).<br />

9) Um Veränderungen an der Gewässersohle im Stauraum bis über <strong>die</strong> Stauwurzel hinaus und in der<br />

Unterwassereintiefung festhalten zu können, sind vor Baubeginn Querprofile des Gewässerbettes<br />

im Abstand von 100 m in der <strong>Mur</strong> aufzunehmen. Diese Profile sind in der Natur zu vermarken<br />

und sowohl lage- als auch höhenmäßig an das österreichische Bundespräzisionsnivellement<br />

anzuschließen.<br />

10) Die Querprofilaufnahmen sind 1 x jährlich durchzuführen und ist durch Vergleich mit den<br />

Urprofilen eine Beurteilung über <strong>die</strong> Wirksamkeit der Wendepegelsteuerung auf den<br />

Geschiebehaushalt sowie über mögliche Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche<br />

Interessen zu erstellen. Die Beurteilung sowie <strong>die</strong> aufgenommenen Querprofile mit dem<br />

eingetragenen Verlandungszustand im Vergleich mit dem ursprünglichen ist der Behörde<br />

vorzulegen.<br />

11) Überschreiten <strong>die</strong> Anlandungen auf einer Länge von mehr als 100 m das Maß von 50 cm, sind <strong>die</strong><br />

Anlandungen mechanisch zu entfernen.<br />

12) Die Umsetzmöglichkeit bei der Wehranlage und <strong>die</strong> Warneinrichtungen für <strong>die</strong> Schifffahrt sind<br />

mit der Schifffahrtsbehörde abzustimmen.<br />

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