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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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<strong>die</strong> gesamte Anlage einschließlich Dammführungen, Begleitentwässerungen, Ufersicherungen<br />

etc. als Grundlage für <strong>die</strong> Abgrenzung der weiteren Erhaltung der Anlage im Katasterlageplan<br />

unter Anschluss eines Grundstücksverzeichnisses neuesten Datums darzustellen.<br />

23) Antreibendes Rechengut, das anlässlich der Rechenreinigung aus dem Gewässer geborgen wird,<br />

darf nicht wieder in das Unterwasser eingebracht werden. Dieses muss vielmehr gesammelt und<br />

in einer geeigneten für das Gewässer unschädlichen Weise entsorgt werden.<br />

24) Es muss immer so viel Wasser aus dem Stauraum an das Unterwasser abgegeben werden, wie<br />

vom Oberwasser her zufließt. Somit ist ein Schwellbetrieb nicht gestattet.<br />

25) Für alle beweglichen Teile sowie für <strong>die</strong> Steuerung der Verschlussorgane ist mindestens 1x<br />

jährlich eine Funktionsprüfung von einem Fachkundigen durchzuführen.<br />

26) Gemäß den Vorgaben der statischen Vorbemessung ist unter der Bauwerkssohle abwärts des<br />

Oberwassersporns eine Drainageschicht auszuführen. Diese Drainageschicht muss zum<br />

Druckabbau in regelmäßigen Abständen mit dem Unterwasser in Verbindung stehen. Weiters<br />

sind Inspektions- und Spüleinrichtungen vorzusehen, um eine dauerhaft Funktionstauglichkeit der<br />

Drainage zu gewährleisten.<br />

27) Im Bereich des Oberwassersporns ist Sporns eine entsprechende Abdichtung zwischen Sporn –<br />

Unterkante und Oberkante des wasserundurchlässigen Tertiär herzustellen.<br />

28) Die ordnungsgemäße Errichtung der Drainageschicht unterhalb der Bauwerkssohle und der<br />

Abdichtung zwischen Sporn- Unterkante und Tertiär ist durch <strong>die</strong> ausführende Firma<br />

nachzuweisen und schriftlich zu bestätigen.<br />

P. Brandschutz<br />

1) Alle Anlagenbereiche, <strong>die</strong> eine Brandlast darstellen oder beinhalten, sind mit einer automatischen<br />

Brandmeldeanlage gemäß TRVB S 123 Ausgabe 2003, im Schutzumfang „Vollschutz“<br />

auszustatten und ständig funktionstüchtig zu betreiben. Das Projekt der Brandmeldeanlage ist vor<br />

ihrer Errichtung bei einer akkreditierten Prüfanstalt zur Begutachtung einzureichen, von <strong>die</strong>ser<br />

<strong>die</strong> Zustimmung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Projektierung einzuholen und in<br />

<strong>die</strong>sem Sinne zu errichten. Vor Inbetriebnahme ist <strong>die</strong> Brandmeldeanlage von der<br />

Vorbegutachtungsstelle nachweislich einer Abnahmeprüfung zu unterziehen und allfällige<br />

Beanstandungen zu beheben. Die Brandmeldeanlage ist im Sinne der TRVB S 123 zu betreiben<br />

und wiederkehrend prüfen zu lassen. Allfällige Beanstandungen sind umgehend zu beheben und<br />

<strong>die</strong> jeweils ordnungsgemäße Funktion zu bescheinigen.<br />

2) Bei Brandalarm muss akustisch <strong>die</strong> Alarmierung innerhalb der Brandabschnitte <strong>die</strong><br />

Betriebsgeräusche deutlich wahrnehmbar übertönen und optisch möglichst großräumig, d.h. von<br />

möglichst vielen Standorten, erkannt werden können.<br />

3) Eine Änderung der projektsgemäß ständig besetzten Leit- und Überwachungsstelle ist der<br />

Behörde umgehendst anzuzeigen und ihr Ersatzmaßnahmen vorzuschlagen.<br />

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