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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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III.3. Gemäß § 120 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, i.d.g.F. wird zur Überwachung der Bauausführung<br />

Dipl.-Ing. Herbert Brunner, 8141 Unterpremstätten, Seering 2/D/III als wasserrechtliche<br />

Bauaufsicht bestellt. Die Kosten für <strong>die</strong>se Bauaufsicht sind durch <strong>die</strong> Projektwerberin (Energie<br />

Steiermark AG) zu tragen.<br />

III.4. Gemäß § 54 Abs. 3 WRG 1959, wird festgestellt, dass das Vorhaben nicht im Widerspruch mit<br />

einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung steht.<br />

III.5. Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 werden <strong>die</strong> Wasserbenutzungsrechte für das <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz<br />

mit dem Grundstück Nr. 23/1, KG 63113 Liebenau, (in concreto mit der Teilfläche, auf welcher<br />

projektgemäß Anlagenteile des MKWG, wie Teile des Landpfeilers der Wehranlage, Betriebsvorplatz<br />

und Betriebszufahrt, errichtet werden sollen , laut abgeschlossenen Optionsvertrag vom 18.11.2008<br />

zwischen Energie Steiermark AG und der Eigentümerin Frau Renate Hatzl) verbunden.<br />

III.6. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 ForstG 1975 erlischt <strong>die</strong>se Genehmigung im Umfang ihrer Geltung als<br />

Rodungsbewilligung, wenn der Rodungszweck nicht binnen 5 Jahren ab Rechtskraft <strong>die</strong>ses <strong>Bescheid</strong>es<br />

erfüllt wird, dh. nicht innerhalb <strong>die</strong>ser Frist mit dem Bau ordnungsgemäß begonnen wurde.<br />

III.7. Gemäß § 13d Abs. 2 i.V.m. § 13d Abs. 5 Stmk. NSchG 1976 und unter Berücksichtigung der<br />

Stmk. ArtenschutzVO gilt <strong>die</strong>se Genehmigung als artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom<br />

Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Würfelnatter.<br />

IV. Abspruch über Einwendungen:<br />

IV.1. Die Einwendungen der Herneth Gartenbau KG, der P. Kovac & Co. GmbH und der<br />

Frau Mag. Melanie Rieger werden als verspätet zurückgewiesen.<br />

IV.2. Die von Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 erhobenen Einwendungen<br />

werden insoweit zurückgewiesen, als keine subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden.<br />

IV.3. Soweit keine Zurückweisung erfolgt, werden <strong>die</strong> Einwendungen der Parteien als unbegründet<br />

abgewiesen.<br />

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