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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Die Formulierung des vorgeschlagenen Auflagenpunktes bezieht sich nicht auf den Betrieb der<br />

Anlage, sondern vielmehr wird <strong>die</strong> Frist für <strong>die</strong> Umsetzung des Projektes bzw. des Rodungszweckes<br />

festgelegt, wie es nach den Bestimmungen des ForstG 1975 erforderlich ist:<br />

§18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu<br />

binden, durch welche gewährleistet ist, dass <strong>die</strong> Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus<br />

nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach<br />

1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem <strong>die</strong> Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht<br />

erfüllt wurde,<br />

2. <strong>die</strong> Gültigkeit der Bewilligung an <strong>die</strong> ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten<br />

Zweck zu binden oder......<br />

Daher sollen <strong>die</strong> beiden vorgeschlagenen Maßnahmen 52 und 53 des UVGA unverändert bleiben.<br />

Knoll<br />

Zur Sicherung der Durchgängigkeit im Bereich der Kraftwerksbaustelle bleiben <strong>die</strong> Forderungen aus<br />

der Auflage 217 aufrecht: „Zur Verbesserung der Aufrechterhaltung der Durchlässigkeit im Bereich<br />

der Kraftwerksbaustelle ist entweder entlang der Böschungsoberkante zwischen der<br />

<strong>Mur</strong>umleitungsstrecke und den Baustelleneinrichtungsflächen ein Korridor oder am Böschungsfuß<br />

eine Berme von zumindest 5 m Breite zu errichten und mit einer durchgehenden Leitstruktur aus<br />

Astmaterial zu versehen.“<br />

Anmerkung Simon: Siehe dazu aber oben <strong>die</strong> Stellungnahme von Tiefnig; Abstimmung erfolgt in<br />

den nächsten Tagen<br />

Simon<br />

Zur angesprochenen Harmonisierung jener Maßnahmen, in denen das Bereithalten von<br />

Ölbindemitteln angesprochen ist, wird Folgendes ausgeführt:<br />

Aus abfalltechnischer Sicht(Ogris, siehe oben) kann <strong>die</strong> entsprechende Maßnahme entfallen. Da sich<br />

Rauch nicht zu <strong>die</strong>sem Punkt geäußert hat, gehe ich davon aus, dass er seine vorgeschlagene<br />

Maßnahme (Maßnahme 81 des UVGA, 200 kg) weiter für erforderlich hält. Somit kann auch <strong>die</strong><br />

Maßnahme 63 des UVGA (vorgeschlagen von Konrad) entfallen.<br />

Redaktionelle Änderung im UVGA:<br />

Im Kapitel 6 „Vorschläge für Maßnahmen“ soll der Verweis in der Maßnahme 54 geändert werden.<br />

Diese Maßnahme soll nun wie folgt lauten:<br />

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