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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Zur Frage der Berücksichtigung der Kraftwerke Gössendorf und Kalsdorf bei der Modellierung<br />

der Grundwasserverhältnisse (Wertung als Ist-Zustand) darf festgehalten werden, dass <strong>die</strong>se<br />

Kraftwerke einer Bewilligung nach dem UVP-G unterzogen und <strong>die</strong> getroffenen hydrogeologischen<br />

Aussagen – auch von wasserwirtschaftlicher Seite - als schlüssig und nachvollziehbar bewertet<br />

wurden. Diese Ansicht wird vom Unterfertigten, der auch bei den beiden genannten Kraftwerken<br />

Gutachter war, auch weiterhin geteilt. Es wäre allerdings wünschenswert bereits auf<br />

Erfahrungswerte aus dem Betrieb der Kraftwerke zurückgreifen zu können.<br />

Dass <strong>die</strong> Datenerhebung bezüglich fremder Rechte mit Juli 2009 endete, lieg wohl daran, dass mit<br />

<strong>die</strong>sem Zeitpunkt auch <strong>die</strong> Projektierung finalisiert wurde. Auch wenn sich über eine entsprechend<br />

lange Verfahrensdauer Änderungen daran ergeben, wird daraus nicht <strong>die</strong> Notwendigkeit<br />

abgeleitet, permanent Anpassungen vorzunehmen, was das Verfahren im jeweiligen Widerspiel von<br />

Änderung des Projektes zu Begutachtung durch Sachverständige in unendliche Länge treiben<br />

würde. Dies findet so auch nicht bei z.T. Jahre währenden Verfahren vor den Ministerien oder den<br />

obersten Gerichthöfen statt.<br />

Die Ansicht, dass <strong>die</strong> bescheidgemäß ausgesprochenen Schutzgebietsauflagen für den Brunnen<br />

Getina Getränkeindustrie AG <strong>die</strong> Bauarbeiten für Drainage und Dichtwand ausschließen würden,<br />

beruht aller Voraussicht nach auf einem Irrtum. Dem Projekt liegt der maßgebliche Auszug aus<br />

dem <strong>Bescheid</strong> bei und darin ist für das ausschließlich berührte weitere Schutzgebiet lediglich<br />

definiert, dass bestimmte Maßnahmen – darunter auch Grabungen über eine Tiefe von 2,0 m –<br />

ohne wasserrechtliche Bewilligung verboten sind. Es stellt sich angesichts der Nutzungen im<br />

Zustrombereich und der vorhandenen massiven Kontamination <strong>die</strong> Frage, warum eine solche<br />

Bewilligung nicht erteilt werden soll, vor allem weil eine Nutzung des Grundwassers zur<br />

Trinkwasserversorgung zum derzeitigen Stand der Erkenntnisse und technischen Regeln keinesfalls<br />

einer Bewilligung zugeführt werden könnte. Die Forderung des Projektanten nach Löschung des<br />

Wasserrechtes kann daher nachvollzogen werden.<br />

Zur Problematik der verringerten Grundwasserdynamik mit den damit verbundenen<br />

Begleiterscheinungen, <strong>die</strong> in einer effektiven Verschlechterung der Grundwasserqualität münden,<br />

ist anzumerken, dass <strong>die</strong> Summationswirkung sehr wohl Berücksichtigung fand. Es wird jedenfalls<br />

– so auch vom Unterfertigten beurteilt – zu einer flächenhaft gesehen, nicht unbedeutenden<br />

Einwirkung auf das Grundwasser kommen. Dennoch stellen <strong>die</strong> Normen des Wasserrechtes – hier:<br />

Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – <strong>die</strong> einzig zulässigen Beurteilungskriterien dar<br />

und ist nach <strong>die</strong>sen mit unvertretbar nachteiligen Auswirkungen nicht zu rechnen. Die<br />

Miteinbeziehung des KW Gratkorn wird – weil in einem anderen Grundwasserkörper gelegen<br />

(„<strong>Mur</strong>durchbruchstal“) - als fachlich nicht begründet erachtet.<br />

Der Austausch mit der Vorflut ist ohne<strong>die</strong>s weitestgehend nicht geplant, da <strong>die</strong>ser zwischen<br />

Dichtwand eingekapselt und von Drainagen hydraulisch ersetzt, eine solche Funktion auch nicht<br />

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