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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler zur weiteren<br />

Verwertung oder Beseitigung zu übergeben.<br />

Ø Die Beprobung des Bodenaushubs hat gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr.<br />

39/2008, Anhang 4, idgF. zu erfolgen und kann <strong>die</strong> ÖNORM S 2121 ‚Probenahme von<br />

Böden für <strong>die</strong> Durchführung einer Abfalluntersuchung‘, idgF. sinngemäß zur Anwendung<br />

kommen.<br />

Ø Die Beprobung des durch Bauarbeiten verunreinigten Bodens bzw. bei begründetem<br />

Verdacht des Vorliegens einer sonstigen urban verursachten Verunreinigung des Bodens hat<br />

<strong>die</strong> Beprobung bei nachfolgender Deponierung des Bodens gemäß Deponieverordnung 2008,<br />

BGBl. II Nr. 39/2008, Anhang 4, idgF. zu erfolgen. Bei anderweitiger Verwertung oder<br />

Behandlung des Bodens kann der Beprobungsumfang auf <strong>die</strong> für <strong>die</strong> jeweilige<br />

umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung maßgeblichen Parameter beschränkt werden.<br />

Die entsprechenden Aufzeichnungen und Dokumentationen darüber sind von der<br />

abfallrechtlichen Bauaufsicht zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

2) Die Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen hat in geschlossenen, verschließbaren,<br />

flüssigkeitsdichten und öl- und chemikalienbeständigen Behältern und / oder Containern zu<br />

erfolgen. Jene Behälter und Container, in denen gefährliche Abfälle zwischengelagert werden,<br />

müssen versperrt oder abgesperrt (umzäunt) werden, wenn <strong>die</strong> Baustelle nicht in Betrieb ist,<br />

sodass Unbefugte keinen Zutritt haben.<br />

3) Das Abfallwirtschaftskonzept ist nach Abschluss der Bauarbeiten bzw. unmittelbar nach<br />

Inbetriebnahme gemäß § 10 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr.102/2002 idgF,<br />

fortzuschreiben, und unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Darin sind hinsichtlich Art, Menge,<br />

Verbleib bzw. Entsorgung <strong>die</strong> tatsächlichen angefallenen Abfälle des <strong>Mur</strong>kraftwerkes Graz<br />

aufzunehmen.<br />

4) Für jeden Mitarbeiter der mit Abfällen hantiert, ist <strong>die</strong> dafür erforderliche geeignete persönliche<br />

Schutzausrüstung in Form von Säurefesten Schutzhandschuhen, Einmalhandschuhen,<br />

Schutzbrillen oder Gesichtsschutz, Arbeitsbekleidung, Säurefester Schurz, Staubmaske P3 und<br />

Leitfähige, Säurefeste Schuhe oder Stiefel bereitzuhalten.<br />

5) Im Bereich der Baustellencontainer ist zumindest ein Erste Hilfe Kasten Typ 2 nach ÖNORM Z<br />

1020, eine Augenwaschflasche und ein Infoblatt über Erste Hilfe sowie R- und S-Sätze sowie<br />

Schriftliche Dienstanweisung mit Sortiervorschriften, Verhalten bei Unfällen gut sichtbar<br />

anzubringen.<br />

6) Ein Notfall- und Ölalarmplan, in denen Maßnahmen für Notfälle wie beispielsweise Ölaustritte,<br />

Hochwasserereignisse, Verklausungen, etc. enthalten sind, ist für vor Beginn der Bauphase bzw.<br />

vor Inbetriebnahme des Kraftwerkes auszuarbeiten. Dieser Notfall- und Ölalarmplan ist während<br />

der Errichtungsphase im Baubüro vor Ort und während der Betriebsphase im Kraftwerk sowie in<br />

der Zentralen Leitstelle aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die für <strong>die</strong><br />

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