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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Hinsichtlich des Kumulationseffektes wird festgehalten, dass für das Qualitätselement MZB im<br />

Fachgutachten nicht von einem solchen ausgegangen wurde.<br />

Ogris<br />

Die im Fachgutachten Abfalltechnik vom 30.11.2011 angeführten Maßnahmenvorschläge können aus<br />

abfalltechnischer Sich zur Präzisierung wie folgt geändert werden:<br />

[Zu Punkt 2.1) Harmonisierung der Maßnahmenvorschläge aus Stellungnahme der<br />

Konsenswerberin:]<br />

Der Maßnahmenvorschlag 3. im Fachgutachten Abfalltechnik ist ersatzlos zu streichen.<br />

Begründung: Auch für <strong>die</strong> Bereiche Geologie und Geotechnik sowie Hydrogeologie wurden<br />

Maßnahmenvorschläge hinsichtlich der Menge des bereitzuhaltenden Ölbindemittels formuliert, und<br />

soll <strong>die</strong> Einigung hinsichtlich der vorgeschriebenen Mengen von den anderen damit betrauten<br />

Fachgutachtern erfolgen, zumal <strong>die</strong> Schutzinteressen für Oberflächen- und Grundwasser aus<br />

abfalltechnischer Sicht vorrangig zu bewerten sind.<br />

[Zu Punkt 2.2) Beprobung Bodenaushub aus Stellungnahme der Konsenswerberin:]<br />

Der Maßnahmenvorschlag 2. im Fachgutachten Abfalltechnik ist durch folgenden<br />

Maßnahmenvorschlag zu ersetzen:<br />

Betreffend <strong>die</strong> Entsorgung des Bodenaushubs wird generell auf <strong>die</strong> Einhaltung des<br />

Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, idgF, und der Deponieverordnung 2008, BGBl.<br />

II Nr.39/2008, idgF, verwiesen. Dazu wird wie folgt ergänzt:<br />

Der im Zuge der Baumaßnahmen vorgefundener Bodenaushub oder durch <strong>die</strong> Bauarbeiten<br />

verunreinigter Boden, der den Grenzwerten der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 der<br />

Deponieverordnung 2008 nicht entspricht, ist nachweislich an einen in Bezug auf <strong>die</strong> Sammlung oder<br />

Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler zur weiteren Verwertung oder<br />

Beseitigung zu übergeben.<br />

Die Beprobung des Bodenaushubs hat gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008,<br />

Anhang 4, idgF. zu erfolgen und kann <strong>die</strong> ÖNORM S 2121 ‚Probenahme von Böden für <strong>die</strong><br />

Durchführung einer Abfalluntersuchung‘, idgF. sinngemäß zur Anwendung kommen.<br />

Die Beprobung des durch Bauarbeiten verunreinigten Bodens bzw. bei begründetem Verdacht des<br />

Vorliegens einer sonstigen urban verursachten Verunreinigung des Bodens hat <strong>die</strong> Beprobung bei<br />

nachfolgender Deponierung des Bodens gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008,<br />

Anhang 4, idgF. zu erfolgen. Bei anderweitiger Verwertung oder Behandlung des Bodens kann der<br />

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