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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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wäre (Ennöckl/Raschauer, UVP-G 2 § 1 Rz 5). Als Alternativen iSd UVP-G 2000 waren somit nur eine<br />

andere technische Ausführung des Wasserkraftwerks bzw. ein anderer Standorts desselben anzusehen.<br />

Diese Alternativen wurden geprüft und das Ergebnis ist in der UVE dokumentiert.<br />

Weiters ist der Projektwerber nicht verpflichtet, <strong>die</strong> umweltverträglichste Alternative zu wählen<br />

(Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 1 Rz 24); <strong>die</strong>s gilt auch hinsichtlich der Standort- oder<br />

Trassenalternativen iSd § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 1 Rz 27). Der<br />

Projektwerber hat zwar nach dem UVP-G 2000 <strong>die</strong> Vor- bzw. Nachteile von Alternativen darzustellen.<br />

Jedoch sieht das Gesetz nicht vor, dass <strong>die</strong> UVP-Genehmigung wegen unzureichender oder fehlender<br />

Alternativenprüfung versagt werden kann (Oberleitner, Alternativenprüfung bei Wasserkraftwerken,<br />

ecolex 2010, 428; Ennöckl/ Raschauer, UVP-G 2 § 1 Rz 5; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 1 Rz 22).<br />

In einzelnen Fachbeiträgen der Einreichunterlagen und zusammenfassend in der UVE (Fachbeitrag<br />

Umweltverträglichkeitserklärung, S 67 ff) wurden <strong>die</strong> unterschiedlichen, von den<br />

Fachbeitragserstellern geprüften Alternativen bewertet. Die Projektwerberin hat darüber hinaus, wie<br />

im UVP-G 2000 gefordert, <strong>die</strong> Nullvariante geprüft. Auch <strong>die</strong> Behördensachverständigen haben sich<br />

hinreichend mit der Alternativenprüfung und der Prüfung der Nullvariante auseinandergesetzt (UV-<br />

GA, S 269 ff) und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der von der Projektwerberin gewählte<br />

Standort entweder der beste oder den anderen zumindest gleichwertig ist. Entgegen der Ansicht<br />

mancher Verfahrensparteien ist bei der Nullvariante vom Ist-Zustand auszugehen; keinesfalls ist von<br />

einem Projektwerber eine potenziell mögliche Renaturierung eines Landschaftsteils darzustellen.<br />

Die im UVP-G 2000 geforderte Alternativenprüfung ist somit erfolgt.<br />

Alternativenprüfung nach dem WRG 1959<br />

Diesbezüglich ist auf Abschnitt. D.5.1. zu verweisen wo nachgewiesen wird, dass es keine bessere<br />

Umweltoption im Sinne des § 104a WRG 1959 gibt.<br />

Alternativenprüfung nach dem Stmk. NSchG 1976<br />

Diesbezüglich ist auf Abschnitt. D.5.6 zu verweisen, in welchem <strong>die</strong> Alternativenprüfung im Sinne<br />

des Stmk. NSchG 1976 dargelegt wird.<br />

Zusammenfassung<br />

Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass <strong>die</strong> Alternativenprüfung iSd UVP-G 2000 in der UVE<br />

durchgeführt und von den facheinschlägigen Sachverständigen als nachvollziehbar dargestellt wurde.<br />

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