18.11.2012 Aufrufe

Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Des Weiteren wird im ForstG 1975 ausgeführt:<br />

§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im<br />

Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für<br />

<strong>die</strong>se Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne <strong>die</strong>ses Bundesgesetzes, solange <strong>die</strong><br />

Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt.<br />

Diese Festlegungen im ForstG 1975 sind maßgeblich für <strong>die</strong> Rodungsbestimmungen gem. §§ 17 -19.<br />

Als Grundlage für <strong>die</strong> Waldausstattung <strong>die</strong>nt der Waldanteil lt. Kataster unter der Berücksichtigung<br />

von durchgeführten Rodungs- bzw. Waldfeststellungsverfahren. Für <strong>die</strong> Beurteilung des<br />

überwiegenden öffentlichen Interesses an der Walderhaltung ist <strong>die</strong> Waldausstattung sicherlich nicht<br />

ausschließlich maßgeblich; vielmehr ist <strong>die</strong> Beurteilung der Wertigkeit der überwirtschaftlichen<br />

Waldfunktionen auf der Rodungsfläche wesentlich bedeutungsvoller als <strong>die</strong> rechnerische Größe der<br />

Waldausstattung.<br />

Eines ist aber von vornherein in Abrede zu stellen, dass <strong>die</strong> „Waldflächenanteile bzw.<br />

Rodungsprozente“, einer Katastralgemeinde, wie <strong>die</strong>s Herr Mag. Sprosec ausführt, eine Auswirkung<br />

auf <strong>die</strong> Wohlfahrts- und Erholungsfunktion haben. Nach den Bestimmungen des ForstG 1975, den<br />

Ausführungen im Rodungserlass des BMLFUW und der <strong>Spruch</strong>praxis des VwGH ist bei der<br />

Beurteilung der Wirkungen des Waldes <strong>die</strong> Wirkungen auf der Rodungsfläche und nicht jene einer<br />

Region oder den Ausweisungen im Waldentwicklungsplan heranzuziehen. Wie in der Stellungnahme<br />

des Umweltbundesamtes klar hervorgeht, macht es im städt. Bereich keinen Sinn, <strong>die</strong><br />

Waldausstattungen betroffener Katastralgemeinden, Stadtbezirken oder <strong>die</strong> Waldausstattung von Graz<br />

als Kriterium für den Verlust von Waldflächen heranzuziehen.<br />

Im forsttechnischen Gutachten wurden Grundlagen für <strong>die</strong> Waldausstattung neu erhoben, da <strong>die</strong> dzt.<br />

Waldflächen, wie sie im Kataster ausgewiesen sind, nicht dem letzten Stand entsprechen. So wurden<br />

Katasterdaten aus den statistischen Unterlagen der Stadtgemeinde Graz dazu verwendet, um ein<br />

klareres Datenmaterial für <strong>die</strong> Erstellung des forsttechnischen Gutachtens zu erhalten.<br />

Es macht keinen Sinn, das Zahlenmaterial aus der UVE, dem forstt. Gutachten und eigenen<br />

Erhebungen (Mag. Sprosec) zu vergleichen, wo das Basismaterial unterschiedlich ist und zum Teil<br />

GIS-Daten und Katasterdaten vermischt werden.<br />

Durch <strong>die</strong> Verwendung verschiedener Daten ergeben sich unterschiedliche % - Sätze der<br />

Waldausstattung, <strong>die</strong> als marginal zu bezeichnen sind, wobei <strong>die</strong>s keine Änderungen auf das<br />

tatsächliche Rodungsausmaß bewirken.<br />

Auf Seite 34 des forstt. Gutachtens wurden unter Pkt. C.2.2 <strong>die</strong> Waldausstattung der betroffenen<br />

Katastralgemeinden und der Bezug auf <strong>die</strong> Rodungsflächen dargestellt.<br />

238

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!