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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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ausgeführt, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht eintreten wird.<br />

Ebenso wenig ist mit einer Eigentumsgefährdung im Sinne der angeführten Bestimmung zu rechnen,<br />

zumal nach der Judikatur darunter nur solche Eingriffe in das Eigentumsrecht zu verstehen sind, <strong>die</strong> zu<br />

einer substanziellen Schädigung des Eigentumsrechts führen, worunter auch der Verlust jeglicher<br />

Nutzbarkeit zu verstehen ist (VwGH 27.1.2006, 2003/04/0130, 30.4.2008, 2005/04/0078).<br />

Eine erhebliche Belastung der Umwelt, welche <strong>die</strong> Schutzgüter Boden, Luft, Pflanzen- oder<br />

Tierbestand oder den Gewässerzustand bleibend schädigt, ist nach § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000<br />

nur dann relevant, wenn <strong>die</strong>ser Eingriff in das Schutzgut materiengesetzlich nicht in relevanter Weise<br />

behandelt wird. Da aber sowohl <strong>die</strong> Verschlechterung des biologischen Zustandes des OWK<br />

802710012 nach § 104a Abs. 2 WRG 1959 als auch <strong>die</strong> artenschutzrechtlichen Eingriffe nach § 13d<br />

Abs. 5 Z 3 Stmk. NSchG 1976 <strong>die</strong> Erteilung der materiengesetzlichen Genehmigungen nach dem<br />

WRG 1959 sowie nach dem Stmk. NSchG 1976 nicht hindern, kann an <strong>die</strong>sem Ergebnis auch nicht<br />

im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 Anstoß genommen werden. Denn der<br />

gesamte § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 <strong>die</strong>nt der Beseitigung materiengesetzlicher Defizite im Sinne einer<br />

Harmonisierung (zu verstehen als gesetzgeberischer Mindeststandard für alle UVP-pflichtigen<br />

Vorhaben). Soweit also materiengesetzliche Sonderregelungen bestehen, bleibt für <strong>die</strong> Anwendung<br />

des § 17 Abs. 2 (hier: Z 2 lit. b) kein Raum.<br />

Aber auch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen wird nach den Gutachten der<br />

facheinschlägigen Sachverständigen nicht eintreten. Eine solche Belästigung ist aus dem Bestand<br />

(Betrieb) des <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz nicht zu erwarten, war jedoch sehr wohl in der Bauphase zu prüfen.<br />

Durch <strong>die</strong> projektimmanenten Vorsorgen einerseits und <strong>die</strong> von den facheinschlägigen Gutachtern<br />

(Luftreinhaltung, Schall, Verkehr und Umweltmedizin) <strong>die</strong>sbezüglich vorgeschlagenen und von der<br />

Behörde übernommenen Auflagen ist <strong>die</strong>s sichergestellt.<br />

Somit verbleibt das in § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 normierte Gebot, Abfälle nach dem Stand der<br />

Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit <strong>die</strong>s wirtschaftlich nicht vertretbar ist,<br />

ordnungsgemäß zu entsorgen. Durch <strong>die</strong> Selbstbindung der Projektwerberin im Rahmen der UVE,<br />

weiters das einschlägige Fachgutachten der Sachverständigen für Abfallwirtschaft der Behörde,<br />

welches auch Eingang in das UV-Gutachten gefunden hat und schließlich <strong>die</strong> facheinschlägigen<br />

Auflagenvorschläge <strong>die</strong>ser Sachverständigen, welche <strong>die</strong> Behörde aufgrund ihrer Schlüssigkeit und<br />

Nachvollziehbarkeit in den <strong>Spruch</strong> des <strong>Bescheid</strong>es übernommen hat, ist auch <strong>die</strong>se<br />

Genehmigungsvoraussetzung als erfüllt zu betrachten.<br />

4.3. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000<br />

Diese Bestimmung fordert, <strong>die</strong> Ergebnisse der UVP in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch<br />

geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder<br />

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