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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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3) Die durch <strong>die</strong> befristete Rodung für <strong>die</strong> Umsetzung der Baumaßnahmen vorübergehend in<br />

Anspruch genommenen Waldflächen (ca. 1,01 ha), sind nach Durchführung der Rekultivierung<br />

umgehend zu begrünen und im darauf folgenden Frühjahr, spätestens aber bis zum 15. Mai des 4.<br />

Kalenderjahres, der nach dem Baubeginn folgt, wieder zu bewalden. Die Wiederbewaldung ist<br />

entsprechend dem Wiederbewaldungsprojekt lt. nachstehender Auflage durchzuführen. Als<br />

Baubeginn gilt der Beginn von Baumfällungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Projektumsetzung erforderlich sind<br />

bzw. <strong>die</strong> Errichtung von Baustelleneinrichtungen, wenn <strong>die</strong>se bereits vorher erfolgen.<br />

4) Als Ausgleich für den dauernden bzw. vorübergehenden Waldflächenverlust im Ausmaß von ca.<br />

4,75 ha (dauernd ca. 3,73 ha und befristet ca. 1,01 ha) sind <strong>die</strong> Ersatzaufforstungen im Ausmaß<br />

von ca. 6,79 ha durchzuführen. Entsprechend den Festlegungen in der UVE sind <strong>die</strong><br />

Ersatzaufforstungen südlich von Graz im Frühjahr nach dem erfolgten Baubeginn (siehe Auflage<br />

S.3), <strong>die</strong> Ersatzaufforstungen im Projektsgebiet spätestens bis zum 15. Mai nach der Abnahme<br />

des gegenständlichen Kraftwerksprojektes abzuschließen.<br />

5) Außerdem ist als waldverbessernde Maßnahme ein Neophytenmanagement mit einer<br />

Angriffsfläche von mindestens der Fläche der befristeten Rodung (ca. 1,01 ha) südlich der<br />

Puntigamerbrücke umzusetzen. Eine Detailplanung ist i. S. des Auflagenpunktes S.1<br />

auszuarbeiten und der Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen eines rechtskräftigen<br />

<strong>Bescheid</strong>es der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Projektzeitraum ist auf 20 Jahre auszulegen.<br />

6) Die Rodung ist zweckgebunden für den Bau und Betrieb des Wasserkraftwerkes „<strong>Mur</strong>kraftwerk<br />

Graz“.<br />

Hinweis: Die Auflagenpunkte 10.), 11.), 16.) und 18.) des Abschnittes B. Elektrotechnik sind auch aus<br />

Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich (§ 94 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,<br />

BGBl. Nr. 450/1994, i.d.g.F.).<br />

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