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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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geschützt ist. Dem Zonierungsplan ist zu entnehmen, dass sich das gesamte Projektgebiet in einer<br />

Baumschutzzone befindet.<br />

Geschützte Bäume dürfen gemäß § 3 Abs. 2 BSG iVm § 2 Abs. 1 BSV nur dann gefällt, ausgegraben,<br />

ausgehauen, ausgezogen, abgebrannt, entwurzelt oder sonstwie entfernt werden, wenn <strong>die</strong>ses<br />

Vorhaben zuvor der Behörde schriftlich angezeigt wird. Die Erledigung <strong>die</strong>ser Anzeige unterliegt der<br />

Konzentrationsmaxime des § 3 Abs. 3 UVP-G 2000. Im vorliegenden Fall hat daher <strong>die</strong> UVP-Behörde<br />

<strong>die</strong> Maßnahme zu genehmigen (§ 4 Abs. 1 BSV).<br />

Die Behörde darf das Fällen, Ausgraben, Entfernen udgl von unter Schutz gestellten Bäumen nur unter<br />

den in § 4 Abs. 1 BSV genannten Voraussetzungen genehmigen. Von den in § 4 Abs. 1 BSV<br />

angeführten sieben Tatbeständen ist im Fall des <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz lit. d einschlägig, wonach <strong>die</strong><br />

Genehmigung zu erteilen ist, „wenn das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens<br />

das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt“. Ist <strong>die</strong>s der Fall, so sind<br />

Ersatzpflanzungen (§ 5 Abs. 1 BSV) oder eine Ausgleichsabgabe (§ 6 BSV) festzusetzen (VwGH<br />

27.04.2000, 98/10/0278).<br />

Durch das Vorhaben <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz werden 1.417 Bäume, <strong>die</strong> nach dem BSG iVm der BSV<br />

geschützt sind, verloren gehen und es werden für <strong>die</strong>se Bäume 2.206 Stk Ersatzpflanzungen erfolgen<br />

werden (UVE-Fachbeitrag (Semi)terrestrische Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Baumschutz, S<br />

24, 26).<br />

Der naturschutzfachliche Behördensachverständige ist in seinem Gutachten (S 16 ff) zu dem Ergebnis<br />

gekommen, dass durch <strong>die</strong> Pflanzung der 2.206 Ersatzbäume der Verlust der Stadtbäume mittelfristig<br />

kompensiert wird. Die vorgesehenen Ersatzpflanzungen würden nach dem Ausgleichsfaktor von 1:1,5<br />

erfolgen, wodurch nach Verwirklichung des Projekts 50% mehr Stadtbäume vorhanden sein werden.<br />

Durch <strong>die</strong> verzögerte Maßnahmenwirksamkeit ist dennoch mit merklich nachteiligen Auswirkungen<br />

zu rechnen.<br />

Da projektgemäß mehr Ersatzbäume gepflanzt werden, als durch das Vorhaben entfernt werden, ist<br />

keine Ausgleichsabgabe iSd § 6 Abs. 1 BSV vorzuschreiben, da eine solche Verpflichtung nur dann<br />

besteht, wenn <strong>die</strong> Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht vollständig erfüllt werden kann (vgl VwGH<br />

13.9.2004, 2002/17/0024).<br />

Es ist festzuhalten, dass das hohe öffentliche Interesse an der Energiegewinnung aus Wasserkraft<br />

durch das <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz einem nach dem einschlägigen Fachgutachten kompensierbaren Eingriff<br />

in den Grazer Baumbestand gegenüberzustellen ist. Die in der UVE enthaltene Aussage, wonach der<br />

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