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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Zu Auflage A.4: Hier wurde, um Mißverständnisse in Bezug auf <strong>die</strong> sonstigen Bauaufsichten zu<br />

vermeiden, <strong>die</strong> Auflage des Sachverständigen für Forstwirtschaft dahingehend konkretisiert, dass eine<br />

„forst-ökologische Bauaufsicht“ zu bestellen ist.<br />

Zu Auflage F.3: Der Sachverständige für Landschaft hat <strong>die</strong> Vorlage einer Detailplanung im<br />

Zusammenhang mit dem Augarten vorgeschrieben. In seinem Gutachten kommt zum Ausdruck, dass<br />

das Projekt <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz nur dann umweltverträglich sei, wenn <strong>die</strong> von ihm vorgeschlagenen<br />

Auflagen eingehalten würden. Hiezu ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage, ob ein Vorhaben<br />

umweltverträglich ist oder nicht, um eine Rechtsfrage handelt. Die zitierte Auflage ist nach Ansicht<br />

der Behörde so zu verstehen, dass eine Detailplanung für <strong>die</strong> Umgestaltung des Augartens bis<br />

spätestens zwei Monate vor Baubeginn der Behörde vorzulegen ist. Die Realisierung eines so<br />

konzipierten Vorhabens kann jedoch nicht Voraussetzung für <strong>die</strong> (Beurteilung der)<br />

Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens sein. Die Behörde sieht keine Veranlassung<br />

im Fachbereich Landschaft von einer Umweltunverträglichkeit bei Nichtvorlage der Detailplanung<br />

oder bei Nichtausführung der Maßnahmen auszugehen. Auch kommt eine Beauftragung <strong>die</strong>ser<br />

Maßnahmen ebensowenig wie eine Antragsabweisung aus <strong>die</strong>sem Grund in Betracht.<br />

Zu Auflage F.5: Die Behörde musst hier, um das Wesen der Auflage zu schärfen, eine<br />

Umformulierung dahingehend vornehmen, dass Rettungsgrabungen vor Weiterführung der<br />

Bauarbeiten und nicht vor Baubeginn durchzuführen sind.<br />

Zu Auflage I.5: Die Auflage des Sachverständigen für Schallschutz und Erschütterungen wurde<br />

dahingehend sprachlich geschärft, dass Regelarbeitszeit und Ausnahmearbeitszeiten entsprechend dem<br />

Projekt und den darauf aufbauenden Teilgutachten definiert wurden.<br />

Generell finden sich in den Auflagengruppen J (Humanmedizin), Q (Luftreinhaltung) und I<br />

(Schalltechnik und Erschütterungen) sprachliche Schärfungen und inhaltliche Verbesserungen<br />

gegenüber den thematisch gleichartigen Maßnahmenvorschlägen im UV-GA betreffend das<br />

Zusammenspiel aus Luftschadstoff- und Schallemissionen sowie –immissionen in der Bauphase und<br />

<strong>die</strong>sbezüglich ergänzende humanmedizinische Auflagen. Dadurch ist sichergestellt, dass<br />

Doppelgleisigkeiten und Widersprüchlichkeiten vermieden werden. Beispielhaft sei der<br />

Auflagenvorschlag 96 aus dem UV-GA erwähnt: In seinem Gutachten hat der Sachverständige für<br />

Luftreinhaltetechnik eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h für den gesamten Baustellenbereich<br />

vorgeschlagen. Der Sachverständige für Humanmedizin hat eine Beschränkung der<br />

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf befestigten und 10 km/h auf unbefestigten Straßen<br />

vorgesehen. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des luftreinhaltetechnischen<br />

Sachverständigen eine Überarbeitung <strong>die</strong>ser Auflage angekündigt, jedoch nicht vorgenommen. Im<br />

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