18.11.2012 Aufrufe

Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

einer Wasserführung von ca. 260m³/s der Wasserspiegel bei der Wehranlage abgesenkt wird und<br />

dadurch <strong>die</strong> Stauwurzel Richtung Wehranlage verlagert wird. Durch <strong>die</strong> damit verbundene<br />

Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit wird das bei <strong>die</strong>ser Wasserführung zutriftende Geschiebe<br />

weitergeleitet. Bei weiterer Erhöhung der Wasserführung wird der Stauspiegel weiter abgesenkt<br />

und damit auch <strong>die</strong> Stauwurzel in Richtung Wehranlage verlagert.<br />

Zur beanstandeten fehlenden bzw. nicht beschriebenen zweiten Leitung für <strong>die</strong> Fernsteuerung wird<br />

ausgeführt, dass grundsätzliche derartige Leitungen redundant ausgeführt werden und nur <strong>die</strong>s<br />

dem Stand der Technik entspricht. Eine gesonderte Darstellung erscheint aus fachlicher Sicht<br />

entbehrlich.<br />

Ogris<br />

In der Stellungnahme der Plattform „ <strong>Rettet</strong> <strong>die</strong> <strong>Mur</strong>“ wird angeführt, dass in der<br />

Umweltverträglichkeitserklärung festgeschrieben sei, dass für den Betrieb <strong>die</strong> Einhaltung der<br />

Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ‚Abfallvermeidung - Abfallverwertung –<br />

Abfallbeseitigung‘ eingehalten werden würden. Dazu wird in der Stellungnahme gefordert, dass<br />

<strong>die</strong>se Grundsätze auch für <strong>die</strong> Bau- und <strong>die</strong> Nachsorgephase angewandt werden. Diese Forderung<br />

ist aus abfalltechnischer Sicht grundsätzlich korrekt, und wird <strong>die</strong>s de jure vom<br />

Abfallwirtschaftsgesetz in der jeweils gültigen Fassung ohnehin für das ganze Vorhaben<br />

vorgeschrieben.<br />

Zur Anmerkung, dass auch flüssige und gasförmige Abfälle zu beurteilen sind, wird aus<br />

abfalltechnischer Sicht festgehalten, dass im Fachbeitrag Abfallwirtschaft und Altlasten sowie im<br />

Abfallwirtschaftskonzept eine Abschätzung für den Anfall von flüssige Abfällen enthalten ist. Dazu<br />

wird aus abfalltechnischer Sicht angemerkt, dass <strong>die</strong>se Abschätzung betreffend <strong>die</strong> anfallenden<br />

Abfallarten sowie <strong>die</strong> angenommen Mengen als durchaus realistisch angesehen wird. Sollten<br />

darüber hinaus andere Abfallarten anfallen, so wären <strong>die</strong>se gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002,<br />

BGBl. I Nr. 102/2002 idgF. getrennt zu erfassen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hinsichtlich<br />

der angesprochenen gasförmigen Abfälle und deren Auswirkung auf <strong>die</strong> Umwelt ist <strong>die</strong>ser Teil der<br />

Stellungnahme aus technischer Sicht dem Fachbereich Immissionstechnik und Klima zugeordnet,<br />

und wird im Fachgutachten Immissionstechnik und Klima mit behandelt werden.<br />

Hinsichtlich der in der Stellungnahme angesprochenen Zuordnung des anfallenden Bodenaushubs<br />

wird aus abfalltechnischer Sicht ergänzt, dass <strong>die</strong> Zuordnung des Bodenaushubs zur<br />

entsprechenden Abfallart / Abfallbezeichnung im Sinne der hier anzuwendenden ÖNORM S 2100<br />

idgF. korrekt vorgenommen worden ist. Lediglich <strong>die</strong> Zuordnung, <strong>die</strong> aus abfalltechnischer Sicht<br />

eher als Einstufung im Sinne einer Spezifizierung anzusehen ist, zu den hierarchisch darunter<br />

angesiedelten Spezifizierungen ist de facto erst nach entsprechender Untersuchung, Analyse,<br />

Begutachtung des tatsächlich vorhandenen Materials (hier Bodenaushub) möglich und als<br />

technisch sinnvoll anzusehen. Der in der Stellungnahme formulierte Schluss, dass damit keine<br />

138

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!