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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Diese rechtliche Zuordnung ergibt sich aus folgenden Überlegungen:<br />

UVP-G 2000<br />

§ 6 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 sieht vor, dass <strong>die</strong> Maßnahmen, „ mit denen wesentliche nachteilige<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf <strong>die</strong> Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich,<br />

ausgeglichen werden sollen“ in der UVE darzustellen sind (sog. Vermeidungs-, Verminderungs- oder<br />

Ausgleichsmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen iSd UVP-G 2000 <strong>die</strong>nen dem Ausgleich von<br />

projektbedingten wesentlichen nachteiligen Umweltauswirkungen, <strong>die</strong> weder durch Vermeidungs-<br />

noch durch Verminderungsmaßnahmen verhindert werden können (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 6<br />

Rz 41). Ausgleichsmaßnahmen sind darüber hinaus schutzgutbezogen auszugestalten; ein funktionaler<br />

Bezug zum jeweiligen beeinträchtigten Schutzgut ist daher erforderlich.<br />

Geeignete Ausgleichsmaßnahmen können nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 auch von der Behörde<br />

vorgeschrieben werden. Diese Bestimmung sieht vor, dass <strong>die</strong> Ergebnisse der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung in der Entscheidung zu berücksichtigen sind und durch „geeignete<br />

Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige<br />

Vorschreibungen“ zu einem hohen Schutzniveau für <strong>die</strong> Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen ist).<br />

Im UVP-Rundschreiben (BMLFUW, Rundschreiben UVP-G 2000, GZ: BMLFUW-UW.1.4.2/0013-<br />

V/1/2011 vom 16.2.2011, S 91) wird dazu ausgeführt, dass ein hohes Schutzniveau auch durch <strong>die</strong><br />

Vorschreibung geeigneter Maßnahmen erreicht werden kann. Ausgleichsmaßnahmen iSd Bestimmung<br />

können Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes (etwa<br />

Ersatzpflanzungen, Anlegen von Ersatzbiotopen udgl) sein oder sonstige Ersatz-, Schutz- oder<br />

Wiederherstellungsmaßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Lebensräume, <strong>die</strong> zu einer Reduktion<br />

der Umweltbelastung durch das Vorhaben <strong>die</strong>nen.<br />

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass Ausgleichsmaßnahmen, <strong>die</strong> aufgrund der mitanzuwendenden<br />

Materiengesetze vorgesehen sind von § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 unberührt bleiben (UVP-<br />

Rundschreiben 2011, S 91; Ennöckl/Raschauer, UVP-G 2 § 17 Rz 16). § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 stellt<br />

also eine Auffang- und Ergänzungsbestimmung für Ausgleichsmaßnahmen dar.<br />

Wie oben erwähnt, finden fast alle Maßnahmen Deckung in den mitanzuwendenden Materiengesetzen.<br />

Lediglich <strong>die</strong> Vorschreibung von bestimmten Bauaufsichten stellen Nebenbestimmungen iSd § 17<br />

Abs. 4 UVP-G 2000 dar.<br />

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