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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Vorschreibung, dass ein solches Neophytenmanagement durchzuführen ist, stellt eine Maßnahme im<br />

Annex mit der Wiederaufforstung dar. Der Sachverständige begründete <strong>die</strong>s damit, dass <strong>die</strong><br />

Wiederaufforstungsmaßnahmen erst nach Abschluss der Bauarbeiten durchgeführt werden können,<br />

durch das vorgeschriebene Neophytenmanagement allerdings bereits ein Ausgleich bzw. eine<br />

Verbesserung der Wohlfahrtsfunktion zu Beginn der Bauphase erfolgen kann. Es handelt sich hiebei<br />

somit nicht um eine direkte Verpflichtung einer Ersatz- oder Wiederaufforstung für gerodete Flächen,<br />

sondern um eine sonstige Auflage des forstfachlichen Sachverständigen, <strong>die</strong> als „Maßnahme zur<br />

Verbesserung des Waldzustandes“ nach § 18 Abs 2 ForstG gedeckt ist.<br />

5.3 Zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />

Hinsichtlich der Bauphase sind sämtliche einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten;<br />

es handelt sich dabei größtenteils um Legalpflichten (siehe etwa <strong>die</strong> Verpflichtung zur Meldung von<br />

Bauarbeiten nach § 97 ASchG), <strong>die</strong> von der Konzentrationsmaxime des UVP-G 2000 nicht spezifisch<br />

umfasst sind, da es sich nicht um materielle Genehmigungsbestimmungen handelt.<br />

Beim <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz selbst handelt es sich unzweifelhaft auch um eine Arbeitsstätte, sodass für<br />

<strong>die</strong>se eine Arbeitsstättenbewilligung erforderlich ist (§ 92 ASchG). Im Projekt sind sämtliche<br />

technische Arbeitnehmerschutzvorschriften berücksichtigt (<strong>die</strong> Projektwerberin hat auf ein<br />

entsprechendes Schreiben des Arbeitsinspektorats Graz vom 19.8.2011 reagiert). Somit entspricht <strong>die</strong><br />

künftige Arbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften und kann, auch vor dem Hintergrund jener<br />

Auflagen, <strong>die</strong> (auch) dem Arbeitnehmerschutz <strong>die</strong>nen, von der Genehmigungsfähigkeit der<br />

gegenständlichen Arbeitsstätte ausgegangen werden.<br />

Die zuständige Arbeitsinspektorin hat im Zuge der mündlichen Verhandlung eine zustimmende<br />

Stellungnahme abgegeben, in der sie <strong>die</strong> Vorschreibung der im <strong>Spruch</strong> ersichtlichen Auflagen B.<br />

Elektrotechnik – Nr.10, 11, 16 und 18 - auch aus arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht beantragt hat.<br />

5.4 Zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Stmk Starkstromwegegesetz 1971<br />

Die projektgegenständliche, 1.295 m lange 20 kV-Kabelableitung in das nahegelegene Umspannwerk<br />

Graz Süd fällt in den Anwendungsbereich des Stmk StWG. Daher ist für <strong>die</strong>sen Vorhabensteil eine<br />

Bau- und Betriebsbewilligung nach § 7 <strong>die</strong>ses Gesetzes erforderlich. Die elektrische Leitungsanlage<br />

entspricht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie, wie<br />

sich aus der UVE und der Stellungnahme des Landes-Energiebeauftragten DI Jilek ergibt. Auch<br />

erfolgte eine Abstimmung mit den in § 7 Abs. 1 Stmk StWG angeführten öffentlichen Interessen.<br />

Durch <strong>die</strong> Vorschreibung der dem Stand der Technik entsprechenden Auflagen ist sichergestellt, dass<br />

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