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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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In Österreich finden sich keine verbindlich festgelegten Grenzwert für maximale Verkehrsströme oder<br />

gesetzliche Regelungen zur Straßenraumgestaltung. In Bezug auf <strong>die</strong> Verkehrssicherheit und<br />

technische Ausführungen werden <strong>die</strong> Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)<br />

herangezogen. Der baubedingte Zusatzverkehr wurde im UVE-Fachbeitrag Verkehr ebenso dargelegt<br />

wie <strong>die</strong> vorgesehenen Maßnahmen (S 46 ff).<br />

Der Sachverständige hat <strong>die</strong>se Maßnahmen durch eine Reihe von Auflagenvorschlägen ergänzt. Es ist<br />

davon auszugehen, dass <strong>die</strong> Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch <strong>die</strong> Bauphase<br />

nicht beeinträchtigt werden.<br />

Zusammenfassung<br />

Zusammengefasst kann somit festgestellt werden, dass durch <strong>die</strong> projektimmanenten Maßnahmen und<br />

<strong>die</strong> von den Behördensachverständigen ergänzend vorgeschlagenen Auflagen, welche von der Behörde<br />

übernommen wurden, eine Begrenzung der baubedingten Immissionen nach dem Stand der Technik<br />

erfolgt (§ 10 Abs. 1 Stmk ElWOG 2005, § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000). Durch <strong>die</strong> Maßnahmen wird<br />

weiters gewährleistet, dass das Eigentum der Nachbarn durch <strong>die</strong> Bauphase nicht gefährdet ist (§ 10<br />

Abs. 1 Stmk ElWOG 2005, § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000) und auch keine<br />

Gesundheitsgefährdung von Menschen (§ 10 Abs. 1 Stmk ElWOG 2005, § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G<br />

2000) und keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn (§ 10 Abs. 1 Stmk ElWOG 2005, § 17 Abs. 2<br />

Z 2 lit. c UVP-G 2000) zu erwarten sind.<br />

4.2. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000<br />

§ 17 Abs. 2 Z 1 fordert, dass <strong>die</strong> Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu<br />

begrenzen sind. Dieses Gebot findet sich aber auch in § 11 Abs. 2 Stmk ElWOG 2005 sowie in § 12a<br />

WRG 1959.<br />

Darüber hinaus fordert § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000, dass <strong>die</strong> Immissionsbelastung zu schützender<br />

Güter möglichst gering zu halten ist; jedenfalls sind Immissionen zu vermeiden, <strong>die</strong> das Leben oder<br />

<strong>die</strong> Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der<br />

Nachbarn/Nachbarinnen gefährden können, erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige<br />

Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, <strong>die</strong> geeignet sind, den Boden, <strong>die</strong> Luft, den Pflanzen-<br />

oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren<br />

Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.<br />

Das Unterbleiben von Immissionen, <strong>die</strong> das Leben oder <strong>die</strong> Gesundheit von Menschen gefährden, ist<br />

im Ermittlungsverfahren klar hervorgekommen: Sämtliche facheinschlägige Sachverständige<br />

(Luftreinhaltung, Schall, Verkehr und Umweltmedizin) haben deutlich, schlüssig und nachvollziehbar<br />

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