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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Stmk. NSchG 1976<br />

Das Stmk. NSchG 1976 kennt den Begriff „Ausgleichsmaßnahmen“ lediglich iZm der<br />

Verträglichkeitsprüfung nach § 13b Stmk. NSchG 1976. Vom gegenständlichen Vorhaben sind<br />

jedoch keine Natura 2000-Gebiete berührt, sodass <strong>die</strong>se Bestimmung nicht zur Anwendung kommt.<br />

Das <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz ist gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Stmk. NSchG 1976 bewilligungspflichtig. Nach<br />

§ 7 Abs. 4 leg cit sind <strong>die</strong> Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 sinngemäß anzuwenden. § 6 Abs. 7<br />

Stmk. NSchG 1976 letzter Satz sieht unter anderem vor, dass zur Vermeidung von Auswirkungen<br />

nach § 2 Abs. 1 Stmk. NSchG 1976 im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden können.<br />

§ 2 Abs. 1 Stmk. NSchG 1976 sieht vor, dass bei Vorhaben, durch <strong>die</strong> Auswirkungen auf <strong>die</strong> Natur<br />

und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung solcher Auswirkungen auf <strong>die</strong> Erhaltung des<br />

ökologischen Gleichgewichtes der Natur sowie auf <strong>die</strong> Erhaltung des Landschaftscharakters und der<br />

Wohlfahrtsfunktion Bedacht zu nehmen ist. Darüber hinaus ist für <strong>die</strong> Behebung von entstehenden<br />

Schäden Vorsorge zu treffen.<br />

Da somit das <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz tatbildliche Eingriffe iSv § 2 Abs. 1 Stmk. NSchG 1976 bewirkt<br />

werden, sind <strong>die</strong> projektimmanenten und weiters <strong>die</strong> vom naturschutzfachlichen Sachverständigen<br />

vorgeschriebenen präzisierenden Auflagen auch Maßnahmen bzw. Auflagen iSd § 6 Abs. 7 Stmk.<br />

NSchG 1976.<br />

Artenschutz<br />

Für das Schutzgut Würfelnatter ist <strong>die</strong> Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den in § 13d Abs. 2<br />

Z 1 („alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung“) und Z 4 („jede Beschädigung oder<br />

Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“) normierten Verbotstatbeständen erforderlich.<br />

Eine solche Ausnahmebewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn <strong>die</strong> Population der betroffenen<br />

Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen<br />

Erhaltungszustand verweilt. Diesbezüglich wurden im Projekt diverse Maßnahmen vorgeschrieben,<br />

<strong>die</strong> vom naturschutzfachlichen Behördensachverständigen teilweise präzisiert wurden (Gutachten S 65<br />

ff): zB Errichtung von Versteckplätzen, Erhalt von Biotopbäumen im Stauraum sowie <strong>die</strong> Schaffung<br />

von Eiablageplätze für <strong>die</strong> Würfelnatter an südexponierten Randlagen der Ausgleichsflächen. Darüber<br />

hinaus wurden Maßnahmen vorgesehen, <strong>die</strong> der Wiederherstellung der Korridorfunktion bzw. der<br />

allgemeinen Habitatsaufwertung bzw. -wiederherstellung <strong>die</strong>nen. Diese beinhalten ua <strong>die</strong><br />

Renaturierung der Grazbachmündung, das grüne Band, dynamische Ufer, <strong>die</strong> Errichtung von<br />

Steiluferbuchten samt Trittsteinen, den Aupark Puntigam und das Aubiotop Rudersdorf sowie <strong>die</strong><br />

Schaffung von Würfelnatterhabitaten.<br />

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