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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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1.1.6 Umweltorganisationen (§§ 19 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 10 UVP-G 2000)<br />

Eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation hat in einem UVP-<br />

Genehmigungsverfahren Parteistellung und ist berechtigt, <strong>die</strong> Einhaltung von<br />

Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.<br />

Einer Umweltorganisation kommt nur soweit Parteistellung zu, als sie während der öffentlichen<br />

Auflage gemäß § 9 UVP-G 2000 schriftliche Einwendungen erhoben hat.<br />

Im gegenständlichen UVP-Genehmigungsverfahren haben somit folgende Umweltorganisationen<br />

Parteistellung erlangt: Umweltdachverband, Österreichischer Alpenverein, ARGE Müllvermeidung,<br />

Umweltverband WWF Österreich, Naturschutzbund Steiermark und Alliance for Nature.<br />

Darüber hinaus hat <strong>die</strong> Österreichische Naturschutzjugend Steiermark Einwendungen erhoben. Bei<br />

<strong>die</strong>ser Organisation handelt es sich um keine Umweltorganisation iSd § 9 Abs 7 UVP-G 2000, da sie<br />

in der vom BMLFUW geführten Liste nicht eingetragen ist. Die Behörde geht daher davon aus, dass<br />

der Österreichischen Naturschutzjugend keine Parteistellung zukommt; dennoch wurden auch <strong>die</strong> von<br />

der Österreichischen Naturschutzjugend vorgebrachten Bedenken gegen das <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz<br />

inhaltlich behandelt, zumal gemäß § 9 UVP-G 2000 jedermann Stellung nehmen kann. Es erfolgt<br />

daher keine Zurückweisung.<br />

Die Grünen – Alternative Liste Graz übermittelte 56 Stellungnahmen, <strong>die</strong> ohnehin bereits von den<br />

Beteiligten selbst der UVP-Behörde direkt vorgelegt wurden. Das Schreiben der Die Grünen –<br />

Alternative Liste Graz <strong>die</strong>nte daher nur der Übermittlung <strong>die</strong>ser Stellungnahmen und ist daher nicht<br />

als Einwendung oder Stellungnahme <strong>die</strong>ser politischen Partei zu qualifizieren.<br />

1.2 Präklusion aufgrund der Anwendung der Großverfahrensbestimmungen<br />

Im gegenständlichen UVP-Genehmigungsverfahren wurden, da vom Vorhaben voraussichtlich<br />

insgesamt mehr als 100 Personen betroffen waren, <strong>die</strong> Verfahrensbestimmungen für das<br />

Großverfahren (§§ 44a ff AVG) angewendet. Aus <strong>die</strong>sem Grund wurde das Vorhaben nicht nur<br />

aufgrund des § 9 UVP-G 2000, sondern auch aufgrund des § 44a AVG kundgemacht.<br />

Gemäß § 44b AVG verliert eine Person ihre Parteistellung, wenn sie nicht innerhalb der Ediktalfrist<br />

(sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können)<br />

Einwendungen erhebt.<br />

Wie oben im Abschnitt A.1.4. dargelegt, wurde <strong>die</strong> Auflage des Genehmigungsantrages und der<br />

Unterlagen unter Hinweis auf <strong>die</strong> Präklusionsfolgen mit Edikt vom 8.7.2011 kundgemacht. Unter<br />

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