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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Diese Maßnahmen sowie das Monitoring der Würfelnatter, sind als Maßnahme bzw. Auflage iSd §<br />

13d Abs. 5 letzter Satz Stmk. NSchG 1976 anzusehen.<br />

Darüber hinaus wurden <strong>die</strong> Auswirkungen des <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz auf alle in der FFH-RL, der<br />

Vogelschutz-RL und der Stmk ArtenschutzVO geschützten Tiere untersucht (UVE-Fachbeitrag<br />

(Semi)terrestrische Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Artenschutzrechtliche Prüfung und das<br />

Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen, S 27 ff).<br />

Der naturschutzfachliche Sachverständige ist ebenso wie der UVE-Fachbeitragsersteller zu dem<br />

Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich sämtlicher geschützter Tierarten - mit Ausnahme der<br />

Würfelnatter - kein Verbotstatbestand (§ 13d Abs. 2, § 13e Abs. 2 Stmk. NSchG 1976) verwirklicht<br />

wird. Dies deshalb, da sog. CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality) im Projekt<br />

vorgesehen sind.<br />

Diese Maßnahmen umfassen zB für<br />

- Vögel einen ökologisch orientierten Bauzeitplan sowie den Erhalt von Ufervegetation und<br />

Totholzbäumen sowie <strong>die</strong> Errichtung von Vogelnistkästen und <strong>die</strong> Bepflanzung bestehender<br />

Uferböschungen;<br />

- Fledermäuse einige der oben erwähnten Maßnahmen und darüber hinaus noch Fledermauskästen<br />

sowie Fledermausziegel;<br />

- Fischotter einige der oben erwähnten Maßnahmen und darüber hinaus Fischotterhöhlen sowie <strong>die</strong><br />

Herstellung der Durchgängigkeit der Baustelle;<br />

- Reptilien einige der oben erwähnten Maßnahmen und darüber hinaus <strong>die</strong> Errichtung von<br />

Versteckplätzen und <strong>die</strong> Erhaltung von Biotopbäumen im Stauraum.<br />

Die oben erwähnten Maßnahmen gelten auch als CEF-Maßnahmen im Hinblick auf <strong>die</strong> Amphibien;<br />

darüber hinaus werden Amphibien abgesiedelt.<br />

Auch <strong>die</strong>se projektimmanenten Maßnahmen, <strong>die</strong> vom naturschutzfachlichen Sachverständigen<br />

teilweise präzisiert wurden, finden Deckung im Stmk. NSchG 1976. Da für <strong>die</strong>se geschützten<br />

Tierarten gerade keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden müssen, ist hier allerdings nicht §§ 13d<br />

f Stmk. NSchG 1976 einschlägig, sondern <strong>die</strong> allgemeine Bestimmung des § 6 Abs. 6 iVm § 2 Abs. 1<br />

Stmk. NSchG 1976.<br />

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