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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Dem Fischereiberechtigten kommt nach § 15 WRG 1959 in Anwendung wasserrechtlicher<br />

Bewilligungstatbestände <strong>die</strong> dort geregelte Parteistellung zu (siehe § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000).<br />

Darüber hinaus wäre es denkbar, das Fischereirecht als dingliches Recht des Nachbarn nach § 19 Abs.<br />

1 Z 1 UVP-G 2000 anzusehen. Letzteres steht aber einer Bewilligung nur dann im Weg, wenn es sich<br />

um <strong>die</strong> Vernichtung der Substanz des dinglichen Rechtes, welcher der Verlust der Nutzbarkeit<br />

gleichzustellen ist, handelt (VwGH 27.1.2006, 2003/04/0130, 30.4.2008, 2005/04/0078). Dies ist beim<br />

Fischereirecht im Projektgebiet nicht der Fall.<br />

Darüber hinaus decken sich Aspekte der Fischerei teilweise mit Aspekten der Landeskultur<br />

(öffentliches Interesse gemäß § 105 WRG 1959) und jenen Umweltschutzvorschriften, <strong>die</strong> von den in<br />

§ 19 Abs. 1 Z 3, 5 bis 7 UVP-G 2000 genannten Verfahrensparteien geltend gemacht werden können.<br />

Unter <strong>die</strong>sem Blickwinkel wird <strong>die</strong> Fischerei in anderem Zusammenhang abgehandelt.<br />

Fischereiberechtigte<br />

Das Fischereirecht steht im Projektgebiet der Projektwerberin selbst sowie dem Österreichischen<br />

Arbeiterfischereiverein (ÖAFV) zu. Diese Fischereirechte sind durch <strong>die</strong> Errichtung und den Betrieb<br />

des <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz jedenfalls betroffen. Fischereirechte jenseits des Endes der<br />

Unterwassereintiefung (also südlich des Projektgebietes) sind dagegen nur marginal betroffen.<br />

Forderungen der Fischereiberechtigten<br />

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 können <strong>die</strong> Fischereiberechtigten Maßnahmen zum Schutz der<br />

Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben<br />

nicht unverhältnismäßig erschwert wird.<br />

Es wurde eine Verlegung der Stauwurzel zumindest 250 m unterhalb der Grazbachmündung, weiters<br />

<strong>die</strong> Installierung einer Fischscheuchanlage, <strong>die</strong> Gewährleistung der Fischpassierbarkeit durch<br />

Schaffung eines eigenen Umgehungsgerinnes, <strong>die</strong> Installation von Messvorrichtungen zur<br />

permanenten Feststellung des Trübegrades an 3 verschiedenen Stellen, der Einbau von Inseln im<br />

Staubereich mit einer Gesamtfläche von zumindest 4.000 m 2 zum Schutz des Fischbestandes im<br />

Stauraum vor den Zugriffen des Kormorans, der Einbau von Buhnen zur Gewährleistung<br />

hinreichender Einstandsplätze beim Abstau und zur Begrenzung der abstaubedingten Abwanderung<br />

flussabwärts aufgrund von Stauraumspülungen, eine Begrenzung zulässiger Zeitpunkte für<br />

Stauraumspülungen, <strong>die</strong> Verhängung eines generellen Huchen-Fangverbotes und <strong>die</strong> Berücksichtigung<br />

der Auswirkungen des <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz durch Kumulierung mit Vorhaben Dritter gefordert.<br />

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