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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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entgegengehalten werden. Da nördlich gelegene Sperrenbauwerke, welche im Zeitpunkt der<br />

Verordnung des Europaschutzgebietes Nr. 5 bereits bestanden, <strong>die</strong> Wanderung des Huchens aus dem<br />

Wasserkörper des <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz in das Europaschutzgebiet Nr. 5 verhindern, sind<br />

Barrierewirkungen des <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz im Hinblick auf <strong>die</strong> spätere Fischpassierbarkeit bis in das<br />

Europaschutzgebiet nicht als zusätzliche Verschlechterung zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass<br />

aufgrund der begrenzten Huchenpopulation in Graz <strong>die</strong> durch das <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz bewirkte<br />

Verschlechterung in Bezug auf <strong>die</strong> Erreichbarkeit des Europaschutzgebiets Nr. 5 mit seiner reichen<br />

Huchenpopulation mit Sicherheit nicht erheblich ist (sein kann). Selbst wenn man obiger<br />

Argumentation nicht folgt, sondern von der durchgängigen Fischpassierbarkeit ausgeht, kann das<br />

<strong>Mur</strong>kraftwerk Graz keinesfalls als erhebliche, sondern höchstens als geringfügige Beeinträchtigung<br />

des Schutzgebietes Nr. 5 angesehen werden. Ein Konflikt zwischen dem <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz und dem<br />

Europaschutzgebiet Nr. 5 ist somit nicht denkbar.<br />

Vögel<br />

Die RL 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über <strong>die</strong> Erhaltung<br />

der wildlebenden Vogelarten sieht neben einem Gebietsschutz für <strong>die</strong> geschützten Vögel auch einen<br />

Individualschutz der Vogelarten vor (Art 5 Vogelschutz-RL). In Art 5 Vogelschutz-RL werden <strong>die</strong><br />

Verbotstatbestände im Einzelnen angeführt. Auch in der Vogelschutz-RL (Art 9) ist <strong>die</strong> Gewährung<br />

einer Ausnahmebewilligung vorgesehen.<br />

Die einschlägigen Bestimmungen der Vogelschutz-RL wurden in § 13e Stmk. NSchG 1976<br />

umgesetzt. § 13e Abs. 1 Stmk. NSchG 1976 sieht vor, dass <strong>die</strong> Landesregierung <strong>die</strong> in der<br />

Vogelschutz-RL genannten Vogelarten, mit Ausnahme der in Anhang II Teil 1 und II Teil 2 genannten<br />

Arten (jagdbare Vögel), durch Verordnung zu schützen hat.<br />

Die erwähnte Stmk Artenschutzverordnung umfasst auch <strong>die</strong> geschützten Vögel (§ 4).<br />

Im einschlägigen Fachbereich der UVE ((Semi)terrestrische Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,<br />

Vögel, S 19 ff) und im naturschutzfachlichen Gutachten (S 32 ff) wurden <strong>die</strong> im Projektgebiet<br />

vorkommenden Vogelarten aufgelistet.<br />

Es wurde im Rahmen der Stellungnahmen zu den Ergänzungsgutachten der Sachverständigen von der<br />

Bürgerinitiative <strong>Rettet</strong> <strong>die</strong> <strong>Mur</strong> unter Vorlage eines Gutachtens vorgebracht, dass <strong>die</strong> Erhebungen für<br />

den UVE-Fachbeitrag Ornithologie fehlerhaft gewesen seien und viele Vogelarten, <strong>die</strong> im<br />

Projektgebiet aufzufinden sind, nicht behandelt wurden. Hiezu ist auszuführen, dass der<br />

Sachverständige für Naturschutz <strong>die</strong> eingereichten Unterlagen für vollständig und nachvollziehbar<br />

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