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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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5) Fischottermonitoring zur Überprüfung der Maßnahmenwirksamkeit: Über <strong>die</strong> Veränderung des<br />

(Fisch-)Artenspektrums und (Fisch-)Biomasse im Staukörper- sowie im Unterwasserbereich, über<br />

<strong>die</strong> Änderung Nahrungsverfügbarkeit infolge Konkurrenz, des größeren Wasserkörpervolumens<br />

und veränderter Ufer- bzw. Flussbettstruktur, über allenfalls durch Fischotter verursachte<br />

Auswirkungen auf einzelne Fischarten und schließlich über <strong>die</strong> Änderung der Raumnutzung<br />

(Otterdichte bzw. Reviergröße) und Wechselverhalten sind fachkundige Aussagen der<br />

ökologischen Bauaufsicht zu treffen. Hierfür sind einerseits <strong>die</strong> Ergebnisse des<br />

gewässerökologischen Monitorings zu interpretieren, andererseits sind dafür notwendige<br />

Untersuchungen durchzuführen. Neben den konventionellen Freilanderhebungen sind,<br />

entsprechend dem aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der<br />

Kraftwerksanlage, allenfalls auch Telemetrieauswertungen vorzusehen. Der Behörde ist<br />

unmittelbar vor Baubeginn ein <strong>die</strong>sbezügliches Detailkonzept (Zielformulierung, angewandte<br />

Methode etc.) zu übermitteln. Der Beobachtungszeitraum ist mit fünf Jahren zu veranschlagen.<br />

Über <strong>die</strong> ersten Ergebnisse ist nach zwei Jahren Betriebsphase ein Zwischenbericht und, nach<br />

Beendigung der Untersuchungen, ein Schlussbericht zu erstellen.<br />

S. Forstwesen<br />

1) Zur Detaillierung der forstökologischen Maßnahmen (Wiederbewaldung der befristeten<br />

Rodungen, Ausgleichsmaßnahmen nach der landschaftspflegerischen Begleitplanung bzw.<br />

Maßnahmenplanung) ist eine Detailplanung auszuarbeiten und spätestens 6 Monate nach<br />

Vorliegen eines rechtskräftigen <strong>Bescheid</strong>es der zuständigen Behörde vorzulegen. In <strong>die</strong>ser<br />

Detailplanung ist einerseits <strong>die</strong> technische Rekultivierung zu beschreiben, wobei vorzusehen ist,<br />

dass für <strong>die</strong> Aufforstung eine Schicht von bepflanzungsfähigen Erdmaterial in einer Stärke von<br />

mindestens 50 cm und eine humose Schicht in einer Stärke von mindestens 10 cm aufzubringen<br />

ist. Für <strong>die</strong> Wiederbewaldungsflächen sind wegen der baubedingten Bodenverdichtungen<br />

Tiefenlockerungen durchzuführen. Andererseits ist bei der Auswahl der Forstpflanzen und<br />

Sträucher darauf zu achten, dass <strong>die</strong>se den Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft (Harte<br />

und Weiche Au bzw. Baumarten des Wuchsgebietes 8.2) entsprechen und <strong>die</strong>se auch nicht im<br />

Widerspruch zur Feuerbrandverordnung der Steiermärkischen Landesregierung (LGBl. Nr.<br />

33/2003 i.d.g.F.) stehen.<br />

2) Bei den Aufforstungen sind standortgerechte Forstpflanzen entsprechend den Bestimmungen des<br />

Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (Wuchsgebiet 8.2 Subillyrisches Hügel- und Terrassenland,<br />

Höhenstufe Kollin) bzw. das gewonnene regionale Pflanzenmaterial, wie es in der UVE<br />

beschrieben wurde, zu verwenden. Ein Monat vor Durchführung der Aufforstung ist der<br />

zuständigen Behörde eine Liste der bestellten Pflanzen vorzulegen, <strong>die</strong> - soweit bereits verfügbar<br />

- deren Herkunftsnachweis zu enthalten hat. Die Kulturen der Neu – und Wiederbewaldungen<br />

sind solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis <strong>die</strong>se gesichert sind.<br />

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