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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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A. Aufsichtsorgane<br />

Nebenbestimmungen<br />

1. ökologische Bauaufsicht auf Basis des UVP-G 2000:<br />

Um <strong>die</strong> Durchführung der in der Umweltverträglichkeitserklärung enthaltenen Maß-nahmen und<br />

der im Interesse des Schutzes der Biotope und Ökosysteme erteilten Auflagen sicherzustellen, ist<br />

der Behörde von der Antragstellerin spätestens einen Monat vor Baubeginn eine ökologische<br />

Bauaufsicht (facheinschlägiges Technisches Büro oder facheinschlägige/r Zivilingenieur/in)<br />

namhaft zu machen. Deren Aufgabe ist es, <strong>die</strong> Realisierung aller einschlägigen Maßnahmen<br />

während der Errichtung und während des Betriebes des Vorhabens (Letzteres im Rahmen der<br />

Erfolgskontrolle) zu überprüfen, zu dokumentieren und zu bewerten. Stellt das der Behörde<br />

namhaft gemachte Technische Büro bzw. <strong>die</strong>/der der Behörde namhaft gemachte<br />

Zivilingenieur/in seine/ihre Tätigkeit als ökologische Bauaufsicht ein, so hat <strong>die</strong> Antragstellerin<br />

unverzüglich ein anderes facheinschlägiges Technisches Büro oder eine/n andere/n<br />

facheinschlägige/n Zivil-ingenieur/in mit der ökologischen Bauaufsicht zu betrauen und der<br />

Behörde namhaft zu machen. Die Antragstellerinnen haben in Abstimmung mit der wie oben<br />

ausgeführt namhaft gemachten oder noch namhaft zu machenden ökologischen Bauaufsicht ein<br />

Detailkonzept zur ökologischen Bauaufsicht auszuarbeiten und <strong>die</strong>ses spätestens einen Monat vor<br />

Baubeginn der Behörde vorzulegen; in <strong>die</strong>sem sind <strong>die</strong> im UVP-Verfahren durch einschlägige<br />

Gutachten dargelegten Erkenntnisse zu berücksichtigen. Während der Errichtungsphase sind der<br />

Behörde halbjährliche Zwischenberichte, nach Beendigung der Errichtungsphase ist ein<br />

Schlussbericht vorzulegen.<br />

Die ökologische Bauaufsicht umfasst <strong>die</strong> in den Auflagen E (Naturschutz) R (Wildökologie)<br />

angeführten Aufgaben.<br />

2. forstökologische Bauaufsicht auf Basis des UVP-G 2000:<br />

Vor Baubeginn ist eine forstökologische Bauaufsicht als Kontrollorgan, insbesondere für <strong>die</strong><br />

Kontrolle der unter Abschnitt C. Forstwesen vorgeschriebenen Maßnahmen, zu bestellen und der<br />

Behörde zu benennen (Definition, persönliche Voraussetzungen und Aufgaben gemäß RVS<br />

Umweltbaubegleitung 04.05.11). Während der Errichtungsphase sind der Behörde halbjährliche<br />

Zwischenberichte, nach Beendigung der Errichtungsphase ist ein Schlussbericht vorzulegen.<br />

3. abfallrechtliche Bauaufsicht auf Basis des UVP-G 2000:<br />

Vor Baubeginn ist eine für den Baustellenbetrieb und <strong>die</strong> Bauphase verantwortliche Person als<br />

abfallrechtliche Bauaufsicht zu bestellen und der Behörde zu benennen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Einhaltung der<br />

abfallrechtlichen Vorgaben beaufsichtigt. Nach Abschluss der Errichtungsphase hat <strong>die</strong><br />

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