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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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Nach den Grundlagen, <strong>die</strong> von mir als letzter Stand dargestellt wurden, ergeben sich für <strong>die</strong> KG´s<br />

Gries, Jakomini, Liebenau, <strong>Mur</strong>feld und Rudersdorf eine Gesamtfläche von insgesamt 1.700,96 ha,<br />

eine Waldfläche lt. Kataster von 19,60 ha und <strong>die</strong> Fläche der Waldfestellung, <strong>die</strong> dzt. nicht als Wald<br />

im Kataster dargestellt ist, von 7,1 ha, wodurch sich eine durchschnittliche Waldausstattung für <strong>die</strong><br />

betroffenen KG´s von 1,60% ergibt. Das Ausmaß der Rodungsflächen (dauernd und befristet) macht<br />

4,74 ha bzw. 17,7 % der Gesamtwaldfläche der betroffenen KG´s aus.<br />

Bei der Zusammenstellung der Rodungsflächen auf Seite 31 und 32 des forstt. Gutachtens wurden<br />

auch <strong>die</strong> Restflächen der einzelnen betroffenen Waldflächen dargestellt. Nördlich der Puntigamer<br />

Brücke sind <strong>die</strong>se Restflächen so klein bzw. so schmal, dass <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Waldeigenschaft verlieren.<br />

Entsprechend der <strong>Spruch</strong>praxis des VwGH sind <strong>die</strong>se Restflächen aber nicht den Rodungsflächen<br />

dazuzurechnen.<br />

Durch Herrn Mag. Sprosec wurde auch festgestellt, dass das Gstk. 3/1 KG Liebenau als<br />

Waldgrundstück festgestellt wurde. Diese Feststellung ist unrichtig. Vielmehr war <strong>die</strong>ses Grundstück<br />

in den UVE-Unterlagen in der KG Rudersdorf angeführt. Dieser Fehler wurde im forsttechnischen<br />

Gutachten berichtigt.<br />

Außerdem stellte Herr Mag. Sprosec fest, dass <strong>die</strong> Grundstücke 368/4 und 556 KG Rudersdorf keine<br />

Rodungsflächen sind. Diese Flächen wurden nach Angaben der Konsenswerberin deshalb bei den<br />

Rodungsflächen angeführt, da <strong>die</strong>se Flächen wegen der Kleinheit nach der Rodung der angrenzenden<br />

Waldgrundstücke keine Waldeigenschaft aufweisen. Wenn man <strong>die</strong>se beiden Grundstücke aus dem<br />

Rodungsverzeichnis herausnimmt, erfolgt de facto keine Änderung, da <strong>die</strong>se beiden Grundstücke ihre<br />

Waldeigenschaft verlieren.<br />

OZ 018 (Stadt Graz)<br />

Kampus<br />

Ad Maßnahme 132 (Ersatz der Freizeiteinrichtungen am Grünanger binnen 6 Monaten):<br />

Aus planerischer Sicht ist ein Zeitraum von 6 Monaten für <strong>die</strong> Errichtung und <strong>die</strong> Gestaltung der<br />

Ersatzeinrichtungen als angemessen. Eine entsprechende räumliche Konkretisierung und<br />

Flächensicherung vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ist aufgrund der Maßnahmen 132 und 136<br />

sichergestellt. Die Abfederung der soziodemographischen Entwicklung im näheren Umfeld durch<br />

mobile Jugendarbeit kann jedoch nicht der Projektwerberin, <strong>die</strong> nicht ursächlich für <strong>die</strong>se<br />

Entwicklung verantwortlich ist, übertragen werden.<br />

Da der Bereich Grünanger wie bereits im UVGA beschrieben einen Brennpunkt der Jugendarbeit<br />

darstellt, wird aber zusätzlich empfohlen: Die Errichtung der Ersatzmaßnahmen hat möglichst vor<br />

Beginn der Bautätigkeiten zu erfolgen, sodass <strong>die</strong> Versorgung der anrainenden Bevölkerung mit<br />

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