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Bescheid Spruch - Rettet die Mur!

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sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und<br />

Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für <strong>die</strong> Umwelt in<br />

ihrer Gesamtheit beizutragen.<br />

Unter <strong>die</strong>sen Gesichtspunkten waren von der Behörde <strong>die</strong> von der Projektwerberin vorgenommene<br />

Alternativenprüfung ebenso zu untersuchen wie <strong>die</strong> Auswirkungen des Vorhabens auf den Raum.<br />

Ergänzend waren <strong>die</strong> projektgemäß vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen und durch<br />

entsprechende Vorschreibungen zu ergänzen.<br />

4.4. zu den Auswirkungen auf den Raum<br />

Gemäß § 12 Abs. 5 Z 5 UVP-G 2000 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten fachliche Aussagen „zu<br />

den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf <strong>die</strong> Entwicklung des Raumes unter<br />

Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von<br />

Ressourcen zu enthalten“.<br />

In <strong>die</strong>sem Zusammenhang waren somit das Stmk ROG, weiters <strong>die</strong> auf <strong>die</strong>ses Gesetz gestützten<br />

Programme (Landesentwicklungsprogramm Steiermark, Regionales Entwicklungsprogramm<br />

Planungsregion Graz/Graz-Umgebung, Sachprogramm zur hochwassersicheren Entwicklung der<br />

Siedlungsräume) ebenso zu berücksichtigen wie <strong>die</strong> Planungsakte der Stadt Graz<br />

(Stadtentwicklungskonzept der Stadt Graz, Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan).<br />

In <strong>die</strong>sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz um eine<br />

Anlage handelt, <strong>die</strong> nach dem WRG 1959 zu genehmigen ist. Gemäß § 3 Z 6 Stmk BauG ist <strong>die</strong>ses<br />

nicht anzuwenden auf bauliche Anlagen, „<strong>die</strong> nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung<br />

bedürfen, soweit es sich um solche handelt, <strong>die</strong> unmittelbar der Wassernutzung (z.B.<br />

Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) <strong>die</strong>nen“. Dies bedeutet, dass für <strong>die</strong><br />

Baulichkeiten des <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz keine Baubewilligung erforderlich ist. Diese Wasserbauten<br />

unterliegen daher auch nicht der Widmungshoheit der Stadt Graz. Für <strong>die</strong> Baustelleneinrichtung<br />

besteht eine ausdrückliche Freistellung von der Baubewilligungspflicht (§ 21 Abs. 1 Z 4 Stmk BauG).<br />

Auch wenn <strong>die</strong> Flächenwidmung daher für das <strong>Mur</strong>kraftwerk Graz keine direkte Bedeutung hat, waren<br />

gemäß der eingangs zitierten Bestimmung <strong>die</strong> Auswirkungen des Vorhabens auf <strong>die</strong> - verbindlichen<br />

oder nicht verbindlichen - überörtlichen und örtlichen Raumplanungsakte zu prüfen.<br />

Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben der überörtlichen Raumplanung<br />

Eines der in § 3 Stmk ROG genannten Raumordnungsziele ist ua <strong>die</strong> sparsame Verwendung von<br />

Energie und der vermehrte Einsatz erneuerbarer Energieträger (§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. h Stmk ROG).<br />

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